Gästebuch zu VR-Bank Marktredwitz eG

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Nr. 3077

anonym

27. Februar 2008, 17:49 Uhr

Betreff: Strafantrag gegen Reinhold Wolf und Johannes Herzog im Zusammenhang mit Gold, Gold, Gold

....... ……………, den 27. Februar 2008

Generalstaatsanwaltschaft Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg,
Generalstaatsanwaltschaft München, Nymphenburger Str. 16, 80335 München

und Staatsanwaltschaft Hof, Berliner Platz 1, 95015 Hof

Strafantrag wegen

- Verdacht der schweren Untreue nach § 266 StGB in Verbindung mit § 34 GenGesetz bei der VR-Bank Marktredwitz eG, 95615 Marktredwitz in Verbindung mit Verstoß gegen § 18 Kreditwesengesetz;
- Verdacht der Beihilfe zu vorgenannten Fällen als gesetzlicher Prüfer bei der o.a. Kreditgenossenschaft zur eigenen Vorteilserlangung

gegen den Vorstand der Genossenschaft, Herrn Reinhold Wolf und die die allgemeinen Kontrollpflichten nach dem KWG und dem § 34 GenGesetz unterlassenden Vorstandskollegen;
sowie gegen Herrn Johannes Herzog, Revisor des Genossenschaftsverbandes Bayern e.V., München, jetzt Vorstandsvorsitzender der Bank


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich stelle Strafantrag

gegen den Vorstand der Genossenschaft, Herrn Reinhold Wolf und die die allgemeinen Kontrollpflichten nach dem KWG und dem § 34 GenGesetz unterlassenden Vorstandskollegen;
sowie gegen Herrn Johannes Herzog, Revisor des Genossenschaftsverbandes Bayern e.V., München, jetzt Vorstandsvorsitzender der Bank wegen

- Verdacht der schweren Untreue nach § 266 StGB in Verbindung mit § 34 GenGesetz bei der VR-Bank Marktredwitz eG, 95615 Marktredwitz in Verbindung mit Verstoß gegen § 18 Kreditwesengesetz

- Verdacht der Beihilfe zu vorgenannten Fällen als gesetzlicher Prüfer bei der o.a. Kreditgenossenschaft zur eigenen Vorteilserlangung



Zur Beweisführung ziehe ich heran:

A) Internetseite: http://www.wunsiedeler-kreis.de/Gaestebuch/gaestebuch.php, Verlinkung zum Gästebuch zur VR-Bank Marktredwitz eG;

B) Jahresabschlüsse der betroffenen Bank, speziell dazu Lageberichte der Jahre 2001, 2002 und 2003, hinterlegt beim Registergericht des Amtsgerichtes Hof, bzw. Auszüge aus den Lageberichten über Internetlink: http://www.wunsiedeler-kreis.de/anzeigen.php?pic1=Gaestebuch070607_3Anlage.jpg (Achtung Leerfeld ist _);

C) Prüfungsberichte zur gesetzlichen Prüfung des Genossenschaftsverbandes Bayern e.V., einschließlich Prüfungsberichte zu Kreditvorprüfungen und sonstigen Sonderprüfungen der Jahre 2001 bis 2004 und wenn nötig auch für Vor- und Folgejahre, einzusehen bei der Bank, über den Genossenschaftsverband Bayern e.V. oder die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Bonn;

D) Protokolle von Vertreterversammlung der Bank, bzw. Auszüge hiervon
a) Vertreterversammlung 2001 (= Link)
b) Vertreterversammlung 2004 (= Link)
c) Auszug aus Vertreterversammlungsprotokoll 2005 (= Link)
d) Vertreterversammlung 2006 (= Link)

E) Aufsichtratsprotokoll zur Dienstaufhebung des Vorstandes Manfred Heger (= Link) vom 04.08.2004

F) Als Beweisquelle nenne ich zusätzlich
- die Protokollbücher des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Bank,
- Protokolle der Prüfungsschlusssitzungen mit den Revisoren des Genossenschaftsverbandes bei der Bank, vorzugsmäßig einzusehen beim Genossenschaftsverband Bayern, wegen Komprimierung der Unterlagen,
- entsprechende Kreditakten und sonstige Kreditunterlagen bei der Bank,
- Prüfungsberichte des Genossenschaftsverbandes Bayern mit Einzelberichten zu verschiedenen Kreditverhältnissen,
- Organisationsunterlagen der Bank, mit Änderungen seit dem Jahr 2000,
- Aktenkundige Aktennotizen und Vermerke der gesetzlichen Prüfer im Besitz der jeweils aktuell zuständigen Prüfer (auch von früheren Prüfern übergebene Unterlagen)

H) Hinzuzuziehende Prozessunterlagen des Amtsgerichtes Wunsiedel und des Landgerichtes Hof im Fall VR-Bank Marktredwitz gegen Herrn K.N.


Durch die öffentlichen Verhandlungen des Gerichtsfalles nach Beweisquelle H) stellen sich Vorgänge dar die den Verdacht der schwersten Untreue bei der VR-Bank Marktredwitz in diesem Fall durch den handelnden Vorstand Reinhold Wolf nahe legen. In der Verhandlung vom 11. Juli 2007 vor dem AG Wunsiedel hat der Vorstand zu dem eingeräumt, dass ihm vom Kreditnehmer außer eines sogenannten Businessplanes zum Kreditengagement keine relevanten Unterlagen nach § 18 KWG vorgelegen haben. In der Verhandlung vom 26.02.2008 hat der Vorstand genauso wie schon am 11.07.2007 eingeräumt, dass erschwerend dieser Businessplan nicht im geringsten erfüllt wurde. Auf dieser Basis hätte ein sorgfältiger genossenschaftlicher Bankgeschäftsleiter keinen Kredit ausreichen dürfen.

Das Kreditverhältnis wurde nach Aussage des Bankvorstandes durch eine KK-Linie für eine Firma des im Prozess wegen Betrugs gegen die Bank angeklagten Kunden von 50.000 € begründet. Die Untreuehandlung dürfte bereits damit begonnen haben, dass laut Aussage des Bankvorstandes zuerst Überziehungen auf dem Konto der GmbH des Kunden als Gesellschafter und Geschäftführer ermöglicht wurden, die erst deutlich später wieder in Form von einer Umschuldung auf ein Firmen- oder auch Privatdarlehen ausgeglichen wurden, wofür nicht zweifelsfrei feststeht, dass gestellte Sicherheiten den Kreditrahmen auch deckten und somit eigentlich schon ein Wert zu berichtigender Kredit begründet worden sein könnte.

Zwei Aspekte dürften den Sachverhalt zusätzlich verschärfen. Der Kunde hatte wahrscheinlich noch mit einer Vorfirma in Form einer OHG nicht zurückgeführte Forderungen, wahrscheinlich in Höhe von mindestens über 200.000 €, was eine besondere Handhabung und Bewertung von Wertberichtigungsbedarf für das gesamte Kreditverhältnis notwendig gemacht haben dürfte. Zweitens erklärte der angeklagte Kunde, dass der Bankvorstand ihm mit der Einräumung des KK-Limits zu Zeiten der Firmengründung das Doppelte an Stammkapital zu Verfügung gestellt hatte. Damit dürfte eine unrechtmäßige Firmengründung durch die Bank ermöglicht worden sein. Die Worte des Richters vor dem Landgericht lauteten dazu, ‚das könnte ja Betrug sein'.

Hinzuweisen ist auch auf teilweise gegenläufige Aussagen des Herrn Wolf bei den Terminen vor dem Amts- und Landgericht, was eventuell auch dem zuständigen Staatsanwalt nicht entgangen sein könnte. Beim Prozess vor dem AG Wunsiedel sprach der Vorstand sogar von Auszahlungen für Schmier- und Bestechungsgelder, wofür aber mit größter Wahrscheinlichkeit keine Verdachtsanzeigen nach den Geldwäschevorschriften abgegeben wurden.

Bei der Vernehmung des Angeklagten wurde deutlich, dass die Finanzierung der Firma in der Gründungs- und Anfangsphase durch Überziehungen des KK ermöglicht wurde, wodurch eventuell auch auf Haftungsmodalitäten aus der Situation der GmbH-Firmierung zu Lasten der Bank verzichtet wurde und jegliche Notwendigkeiten einer dem § 18 KWG auch unterhalb des gesetzlich festgeschriebenen Betrages verzichtet wurde, wobei das Gesamtengagement diese Grenze wieder überschritten haben könnte. Es könnte sogar auf die Vernachlässigung der Vorschriften nach § 19 KWG zur Kreditnehmerzusammenführung hindeuten. Der erwähnte Businessplan wurde erst weit nach der KK-Einräumung einschließlich den Überziehungen erstellt und der Bank vorgelegt, was den Forderungen des § 18 KWG ebenfalls klar und deutlich widerspricht. Aus den Aussagen des Kunden konnte entnommen werden, dass jegliche Neuregelungen im Engagement durch den Bankvorstand veranlasst wurden, weil zuvor getroffene Reglungen beiderseits nie auch nur annähernd eingehalten werden konnten.

Trotz laufender notwendiger Neuregelungen des Engagements hat der Vorstand Reinhold Wolf die Überziehung des eingeräumten KK-Limits bis zum zehn- bis eventuell zwölffachen des nie geänderten Limits von 50.000 € zugelassen. Die Rechtsprechung hat hier bereits mehrfach entschieden, dass Überziehungsgenehmigungen über eine längere Zeit wie eine externe Zusage gegenüber dem Kunden wirken. Wobei im Gegensatz dazu eine Privathaftung über ein vereinbartes Limit hinaus teilweise angezweifelt werden könnte, wenn es sich um undefinierte Überziehungszusagen handelt. Auch die Berechnung von Überziehungszinsen könnte als Betrugshandlung gegenüber dem Kunden in diesem Fall ausgelegt werden.

Gröblichst verletzt haben dürfte aber der Bankvorstand seine Sorgfaltspflichten dadurch im Endstadium des Kreditverhältnisse im 1. Halbjahr 2004 dass er ausschließlich auf die Inaussichtstellung eines Geschäftes des Kunden auf dem sicher kaum einzuschätzenden afrikanischen Kontinent weitere Überziehungsmittel von wahrscheinlich über 200.000 € zur Verfügung stellte. Auch hier gab er die Mittel zuerst bereitwillig um dann den Kunden zu einer schriftlichen Bestätigung des Geschäftes zu drängen. Weitere Mittelbereitstellungen scheint er ausschließlich auf ein Fax in französischer Sprache abgestellt zu haben, wobei es inzwischen zweifelsfrei feststeht, dass Faxdokumente sowohl in Absenderangabe, als auch im Datum vom Absender problemlos verändert werden können. Das vorgelegte Schriftstück könnte in keinem Fall die Erfordernis einer sachgerechten Kreditunterlage erfüllt haben, da der Vorstand zudem sich mit der Vorlage einer Kopie begnügte. In keiner der beiden Verhandlung wurde etwas von einer Übersetzung bei der Bank gesprochen. Bis zuletzt scheint auch die Erstfirma, die nicht mehr tätige OHG, noch in hohen Kontoständen belastet gewesen zu sein.

Entsprechend der vorliegenden Prozessakten dürfte zweifelsfrei erkennbar sein, dass der Vorstand Reinhold Wolf im Sinne von vorgeschriebenen Kontrollen innerhalb des Gesamtvorstandes der Kreditgenossenschaft in diesem Kreditfall, wie vielleicht sogar generell unter den Vorständen üblich, regelrechte Narrenfreiheit genossen haben muss. So tragen Auszahlungen, die ja unverzüglich zur Saldoerhöhung führen genauso nur sein Genehmigungshandzeichen, wie sämtliche vorgelegten anweisungsbedürftigen bargeldlosen Verfügungen. Wahrscheinlich ist dazu auch das elektronische Genehmigungskennzeichen in der Bank-EDV zu fast 100 % das des Herrn Wolf und wurde bei fremden Belastungen vielleicht sogar unterlassen, wodurch die Überziehungen eventuell mangels Bearbeitung nicht abgewiesen wurden. Es wäre zu überprüfen, ob die EDV-Kompetenzen bei der Bank für die Vorstände oder bestimmte Vorstandsbereiche in schwindelerregenden Höhen oder gar unbegrenzt bestanden, was zu unglaublichen Überziehungsbeständen geführt haben könnte. Damit wären Kontrollmechanismen ausgeschaltet gewesen. Im Protokoll der Vertreterversammlung vom 30.06.2005 wurde von monatlich 300 Seiten Überziehungslisten bei der Bank berichtet, die angeblich nur ein Vorstand zu verantworten hätte. Dies ließ der Aufsichtsrat der Bank bei Anwesenheit von Vertretern von Prüfern des Genossenschaftsverbandes ohne weitere Erklärung der Ursache so vortragen. Diese Handhabung widerspricht allen Regeln des Vieraugenprinzips nach dem Kreditwesengesetz und im Besonderen dem § 25a KWG, besonders aber den Sorgfaltspflichten nach § 34 GenGesetz für Vorstände.

Im Rahmen ihrer gesetzlichen Prüfung haben die Revisoren des Genossenschaftsverbandes Bayern latente Risiken im Kreditgeschäft außerhalb eines vertretbaren Rahmens festgestellt, was dem Lagebericht der Bank vom Jahr 2001 zu entnehmen ist, sowie über kürzeste Auszüge in Beweisquelle B) ersichtlich ist. In den Folgejahren wurde regelmäßig berichtet dass dazu die problembehafteten Kreditengagements in den folgenden Jahren zusätzlich stark oder sehr stark angewachsen sind. Vor diesem Hintergrund und auch nach den Protokollierungen der Vertreterversammlungen der Jahre 2004 und 2005 steht der schwere Verdacht, dass Teile der Prüfung nicht im Sinne der Wirtschaftsprüferordnung erfolgten, bis hin zu Interessenkonflikten, dass der genannte Prüfer und heutige Vorstand Johannes Herzog trotz Bewerbung zum Bankvorstand, oder vorgesehene Hinführung innerhalb des Genossenschaftsverbandes schon vor der Bewerbung, die Prüfertätigkeit weiter ausführte und die Prüfung im Sinne der Nachfolge als Vorstand wahr nahm.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es natürlich für einen zukünftigen Vorstand von Interesse ist, die bilanziell festgestellte Eigenkapitallinie wegen der damit zusammenhängenden gesetzlichen Kreditgrenzen und –normen nicht zu schmälern. So deuten die Lageberichtsvermerke der Bank der Jahre 2002 und 2003 darauf hin, dass der Bank von den gesetzlichen Prüfern ermöglicht wurde festgestellte Wertberichtigungen nicht bilanziell von den Forderungen abzusetzen und somit nach der tatsächlich festgestellten Werthaltigkeit zu bilanzieren, sondern gesetzeswidrig überhöht, um damit die zusammenhängende Reduzierung des Eigenkapital zu unterdrücken und zu vermeiden. Damit könnte die Testierung der Bankbilanz nach der Wirtschaftsprüferordnung und dem HGB ebenfalls unrichtig gewesen sein. Es könnte sogar der Fall gewesen sein, dass damit eine Unterdeckung der Bankrücklagen nicht ausgewiesen wurde und der Zugriff auf Geschäftsguthaben der Mitglieder unterlassen wurde. Gleichzeitig würde damit aber der Bank gesetzliche Kreditgrenzen ermöglicht worden sein, welche über denen gelegen haben durften, die bei Berücksichtigung der Wertberichtigungen innerhalb der gesetzliche Vorschriften anzusetzen gewesen wären und damit entgegen dem Willen des Gesetzgebers in KWG und GenGesetz zu hohe Groß- und Höchstkreditgrenzen, einschließlich des satzungsgemäßen Beschlusses bei der Bank hierzu belassen worden sein und überhöhtes Risikopotential ermöglicht. Die gesetzliche Prüfung und ihre Revisoren hätten damit der schon herrschenden schwierigsten Risikolage trotz der laut Vertreterversammlungsprotokoll vom 14.10.2004 deutlich aufgezeigten Mängel auch noch zusätzlich Vorschub geleistet. Ein weiterer Verstoß gegen alle Prüferverantwortung dürfte die Tatsache sien, dass diese Mängel aber nicht nur in diesem Jahr durch die gesetzliche Prüfung festgestellt worden sein dürften, nur regelmäßig den Vertretern auf den Versammlungen entweder gar nicht oder nur beiläufig mitgeteilt wurden.

Da der Prüfer Johannes Herzog das Vorstandsamt anstrebte, war ihm sicher bewusst, dass er hierfür die Zulassung durch das BaFin nur nach einer Wartefrist erhalten würde. Wenn die Prüfer jedoch für eine wahrscheinlich notwendig und berechtigte vollzählige Ablösung der Vorstandschaft gegenüber der Bankenaufsicht eingetreten wären, hätten externe Personen alle dann offenen Posten im Vorstand besetzt. Somit erscheint der dringende Verdacht, dass Herr Herzog und seine Kollegen trotz vielfacher Feststellungen die bezeichnete Narrenfreiheit der Vorstände mit den einhergehenden nicht zu leugnenden Verlusten im Kreditgeschäft und Nachlässigkeiten in sonstigen Geschäften und Bereichen nur zur einvernehmlichen Ablösung des Vorstandsvorsitzenden Manfred Heger nutzten, was in einer der Kommentierung zum Genossenschaftsgesetz widersprüchlichen Aufhebungsvereinbarung unter Verzicht auf alle Ansprüche gipfelte. Den für den genannten Kreditfall verantwortlichen Vorstand Reinhold Wolf könnte der heutige Vorstand Johannes Herzog benötigt haben, den Platz gemäß den KWG-Richtlinien und den genossenschaftsrechtlichen Vorschriften noch für geraume Zeit und in Kollegschaft mit dem ebenfalls mitverantwortlichen Kontrollvorstand Karl Krämer zu besetzen, während er als Generalbevollmächtigter bereits die Gesamtverantwortung bei der Bank übernahm.

Damit hätte er als Prüfer den eventuell zwingend anstehenden Regress gegen den oder gar die Vorstände verhindert, Maßnahmen als Prüfer zur Eindämmung des Schadens unterlassen um selbst das Vorstandsamt antreten zu können. Es steht der dringende Verdacht, dass Herr Herzog für die zu dieser Zeit herrschenden organisatorischen Mängel und in diesem Fall voll umfänglich für Schäden verantwortlich gemacht werden müsste. Jede genehmigte Überziehung durch den Vorstand selbst, auch noch im Jahr 2004, genehmigt nicht nur den einzelnen Betrag der Verfügung, sondern gleichzeitig auch den überhöhten Kontosaldo. Unterlassene Kontrollhandlungen durch Vorstandskollegen und auch gesetzliche Prüfer dürften diese mit in die Haftungsverpflichtungen bringen.

Durch das Einwirken des Herren Herzog über seine sicher dominante Position des gesetzlichen Prüfers hat er wahrscheinlich der VR-Bank Marktredwitz in großen Umfang Schaden zugefügt, weil dadurch neben erkannten und bekannten Schäden auch auf Haftungsansprüche gegen Vorstände in zu ermittelnder Millionenhöhe verzichtet wurde.

Mit freundlichen Grüßen

   

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