Gästebuch zu VR-Bank Marktredwitz eG

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Nr. 3119

Dipl. Bankbetriebswirt

5. März 2008, 16:21 Uhr

Betreff: Rechtslage einwandfrei zu § 18 KWG

Wo gibt es da etwas zu rütteln? Das angehängte BGH-Urteil definiert nach § 266 StGB, Untreue in Verbindung mit Verstoß gegen § 18 KWG (= Link) es als Missbrauchstatbestand eines Bankvorstandes, wenn die Vorschriften des KWG in dieser Hinsicht verletzt werden. Da ist noch gar nicht gesagt, dass dann in Verbindung mit § 34 Genossenschaftsgesetz der Vorstand dafür haften muss, da geht es vorerst nach einem Strafmaß für so etwas. Nur nach § 34 sollten also die Regressverpflichtungen zu Flex und Gold, Gold, Gold über die Beschlüsse der Vertreterversammlung bei der VR-Bank untergehen, was da schon in der Gesetzeskommentierung stark angezweifelt wird, ob das überhaupt möglich ist.

Es scheint aber doch zweifelsfrei, dass Manfred Heger und Reinhold Wolf die Kreditverluste billigend in Kauf genommen haben und eventuell alle als Gesamtvorstand, wenn man gegen § 18 KWG (= Link) verstoßen und die laut Kommentierung des § 18 KWG (= Link) zwingenden Vorschriften nicht eingehalten hat. Warum haben die Prüfer Herzog und Grothoff dies nicht den Strafermittlungsbehörden übergeben, wenn dadurch bei der Bank Verluste von insgesamt 3,5 bis 4 Mio. € entstanden sind. Haben die Revisoren das als Kavaliersdelikt angesehen oder haben sie sich gleich zum Richter aufgeschwungen und ihrerseits den Freispruch ausgesprochen? Oder ist das ein Teil von Begünstigung nach § 257 StGB (= Link) oder Strafvereitlung § 258 StGB (= Link) gewesen, oder war es schon Betrug nach § 263 StGB (= Link) gegenüber der VR-Bank, wenn man die bekannten Ansprüche gegen den Vorstand Heger gleich mit Vertrag ausschließen wollte ohne es den Mitgliedern und Vertreter zu sagen. Dazu steht im Kommentar zum Genossenschaftsgesetz, dass sich so etwas hinterher nicht mehr hin biegen lässt, wenn der Gesetzesverstoß damit geheilt werden soll. Bedeutet das, dass damit Johannes Herzog und Raimund Grothoff zumindest im Fall Flex auch haftbar gemacht werden könnten für den Ausfall?

Nach dem Prozessverlauf bei Gold, Gold, Gold dürfte es doch auch feststehen, dass Reinhold Wolf mit der Überschreitung der gesetzlichen Grenze bei jeder einzelnen Verfügung über das zugesagte Limit, also bei jeder Überziehung egal in welcher Höhe gegen zwingend vorgeschriebenes Recht und Gesetz verstoßen hat. Unabhängig ob er K.N. dann im Frühjahr 2004 K.N. überhaupt noch glauben hätte dürfen bei der Vorgeschichte. Das Fax war in jedem Fall kein Nachweis der Bonität, das hat sich schmerzlich von selbst erwiesen. Reinhold Wolf hätte schon wegen des § 18 KWG keinen Euro mehr hergeben dürfen und die anderen Vorstände und die Prüfer hätten ihm sofort Einhalt gebieten müssen. Er wusste schon warum er jammerte ich muss haften, was ihm wahrscheinlich aber Johannes Herzog erspart hat, weil der die gröbsten Sauereien bis hin zur Unterlassung der Geldwäscheanzeigen unter den Teppich kehrte. Angeblich hat es nur den Businessplan des Kunden gegeben und der hielt keiner einzigen nachträglichen Überprüfung stand, die die Bonität des Kreditnehmers auch nur einmal bestätigt hätte. Diese Überziehungen, diese Überschreitungen der Kreditgrenzen für § 18 KWG, die haben die Prüfer Herzog und Grothoff alle gesehen. Warum also nur die Strafanträge gegen Marth und Dittrich und nicht auch gegen Heger, Wolf und Krämer? Manfred Heger hat die Zahlen zu § 18 KWG bei Flex sogar noch gefälscht um die Kreditgewährung oder -ausweitung aufrecht zu erhalten und damit mit Unterstützung von angeblich blinden Prüfern die Schäden noch erhöht.

   

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