Gästebuch zu VR-Bank Marktredwitz eG

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Nr. 3190

Anonym

24. März 2008, 17:40 Uhr

Betreff: Antrag zur Berichtigung des Genossenschaftsregisters nach dem Fusiosnvertrag

Anonym ……………, den 24. März 2008

Amtsgericht Hof, Genossenschaftsregisters, Berliner Platz, 95015 Hof
und zur Information
Staatsanwaltschaft Hof, Berliner Platz 1, 95015 Hof;
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Postfach 1308, 53003 Bonn;
Landesnotarkammer Bayern, Ottostraße 10, 80333 München



Betreff: Antrag zur Berichtigung der Vorstandsbesetzung bei der VR-Bank Marktredwitz eG, 95615 Marktredwitz, Gen. Reg. 78 gemäß § 29, Abs. (3) Genossenschaftsgesetz (= Link) in Verbindung mit § 28 Genossenschaftsgesetz (= Link)

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beantrage wie im Betreff aufgeführt die Richtigstellung der Vorstandsstellung bei der genannten Genossenschaftsbank und begründe dies wie folgt:

Mit Vertreterversammlung vom 23. April 2001 hat die Raiffeisenbank Arzberg-Selb eG als übergebende Genossenschaft und die Vertreterversammlung vom 24. April 2001 bei der RV-Bank Marktredwitz-Selb eG als übernehmende Genossenschaft den von den Vorständen der beiden Banken am 15. März 2001 unterzeichneten Vertrag bindend geschlossen. Dieser Verschmelzungsvertrag ist in den Unterlagen zum Genossenschaftsregister unter den Seiten 405 bis 412 veröffentlicht, wobei die Nummerierung auch für die Unterlagen der Raiffeisenbank Arzberg-Selb gelten könnte.

Unter der Seitennummer 401 bis 404 ist der notarielle Vollzug an das Registergericht mit dem anhängenden Vertrag eingereicht. Ich beantrage hiermit für den kompletten Vollzug des Fusionsvertrages zu sorgen. Unter § 14 wurde von den zuvor noch eingeständigen höchsten Gremien der Genossenschaft die Vorstandsbesetzung bestimmt. Die Vorstände haben gemäß ihrem Auftrag nach § 28 Genossenschaftsgesetz (= Link) den beschlossenen Fusionsvertrag nicht in allen Punkten vollzogen, in dem sie die Anmeldung der Vorstände der übertragenden Genossenschaft zum Genossenschaftsregister nicht vorgenommen haben. Sehr bedauerlich ist zu vermerken, dass der Notar ebenfalls nicht auf die komplette Erfüllung der Bedingungen des durch die Versammlungen beschlossenen Fusionsvertrages hin gewirkt hat, obwohl er auf den Versammlungen persönlich anwesend war und somit den Willen der Vertreter selbst zur Kenntnis nahm.

Da ich erst jetzt erst durch die Internetseite Wunsiedeler-Kreis auf die Tatsache aufmerksam wurde, beantrage ich gemäß § 29, Abs. (3) Genossenschaftsgesetz (= Link) die Berichtigung der Vorstandsbesetzung durch die Genossenschaft unverzüglich zu veranlassen. Sollten zum Zeitpunkt bankenaufsichtsrechtliche Sachbestände die Berufung der Vorstände zu Bankgeschäftsleitern im Sinne des KWG unmöglich gemacht haben, so wäre dies als arglistige Täuschung gegenüber den Vertretern aufzufassen, weil informierte Kreise die Fusion unter falschen Tatsachen betrieben hätten um vielleicht sogar persönlich Vorteil zu ziehen. Bei Verzicht der Vorstände der übertragenden Bank auf das Amt wäre ebenfalls der Sachverhalt der arglistigen Täuschung gegenüber den Vertretern anzunehmen und vielleicht sogar ein Verstoß gegen den Verschmelzungsvertrag in § 9 in Verbindung mit einem Verstoß gegen § 5 Umwandlungsgesetz, Abs. (1), Ziff. 8 (= Link).

Ich beantrage die Vorstandsberufung im Rahmen der Fusion korrekt vorzunehmen. Abberufung der Vorstände könnte somit nur im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen erfolgen oder im Rahmen von Vorgaben des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung der Bank. Der Wirkung der Eintragung im Genossenschaftsregister erfordert daher auch, den zurückliegenden Zeitpunkt durch Unterlagen beim Registergericht und durch die Eintrag richtig darzustellen. Unterlagen für eine dem Genossenschaftsgesetz entsprechende Beendigung einer Vorstandstätigkeit sind weder notariell oder in sonstiger schriftlicher Form dem Registergericht vorgelegt worden. Somit besteht die Vorstandstätigkeit noch heute. Auch die beteiligten nicht eingetragenen Vorstandsmitglieder hätten sich um die Angelegenheit bemühen müssen.

Mit freundlichen Grüßen

   

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