Gästebuch zu VR-Bank Marktredwitz eG

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Nr. 3202

Genossenschaftler

29. März 2008, 01:50 Uhr

Betreff: Dadurch, dass der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlosse

Der im Betreff genannte Satz ist der Gesetzestext im § 34 Genossenschaftsgesetz, Abs. (4) Satz 2 (= Link). Die Kommentierung zu § 34 GenG (= Link) schreibt dazu in Randziffer 132, Die Sorgfalts- und Haftungsregelung in § 34 ist zwingend. Horst Pausch hat sich zur Dienstaufhebung von Manfred Heger keine anwaltschaftlichen Rat eingeholt. Die Beratung scheint ausschließlich durch die Prüfer des Genossenschaftsverbandes, Herrn Johannes Herzog und Herrn Raimund Grothoff erfolgt zu sein.

In Randziffer 135 schreibt der Gesetzeskommentar, dass unrichtige und unvollständige Informationen an die General- oder Vertreterversammlung eine Missachtung der Sorgfaltspflicht ist, besonders wenn damit ein Beschluss herbeigeführt werden soll. Wenn der Vertreterversammlung im Fall Flex ein Schaden von 1,1 Mio. € aufgezeigt wurde und der Schaden aber 2,6 Mio. € gewesen ist, dann kommen wir in die Bereiche von § 41 GenG, Verantwortlichkeit des Aufsichtsrates (= Link) und § 62 GenG, Verantwortlichkeit der Prüfungsorgane (= Link).

Muss man die Staatsanwaltschaft mit einem speziellen Strafantrag hierzu zuerst gegen Horst Pausch wegen des eigenmächtigen Handelns, weil eine nachträgliche Genehmigung nicht auf einem Beschluss beruht und als nächstes wegen der Billigung des Aufsichtsrates wegen einstimmiger Zustimmung gemäß dem Aufsichtratsprotokoll zur Dienstaufhebung Heger (= Link) und dann natürlich gegen die Prüfer Herzog und Grothoff wegen der ungesetzlichen Beratung (Nötigung, Erpressung ?) des Aufsichtsrorganes und der Vorlage einer ungesetzlichen Vertragsausführung. Wirtschaftsprüfer und ihre ausführenden Beauftragten werden sich sehr wohl gegen die Wirtschaftsprüferordnung verhalten, wenn sie auf diese Art in die Handlung eingreifen.

Es ist kein Wunder das Vertuschung vor Aufklärung angesagt ist. Heger, Wolf und Krämer sind bei weitem nicht aus der Haftung für die Kredite, die von Reinhold Wolf auf den 31. Dezember mit 49 Mio. € genannt wurden und die Aufsichtsräte und der Verband stecken über ihre Billigungen, Zustimmungen und falsche Informationen gegenüber den Vertreterversammlungen voll in der Verantwortung mit drin. Und die Dienstaufhebungsvereinbarung mit Karl Krämer dürfte genauso ausgesehen haben. Das Aufsichtsratsprotokoll zum Abschuss von Karl Krämer (= Link) am Montagmorgen um 08.30 Uhr unter Zitierung aller Aufsichtsräte war doch fast ein Akt der Nötigung, wenn man dann auch noch bedenkt, dass man den Vorstand nur vorzeitig in Ruhestand schickte mit allen bestehenden Pensionsansprüchen und einem ganzen Jahresgehalt. Dass der Aufsichtsrat und auch die Prüfung die Verfehlungen der alten Vorstände nicht verfolgt, dass ist in die eigene Sorgfaltspflichtverletzung und die Verantwortlichkeit der Prüfer zu sehen. Man darf es nicht zulassen, dass sich alle mit gemeinsamen Winkelzügen davon machen und aus ihrer Verantwortung stehlen. Aufsichtsrat und Prüfung haften genauso wie die Vorstände wegen eigener unzähliger Pflichtverletzungen für die 50 Millionen Kreditausfall bei der VR-Bank.

Das Schlimme daran ist zusätzlich, dass das BaFin im Grund auch von allem weiß und der Sachbearbeiter in Bonn sehr wohl wusste, was es heißt, dass der Bank im Prüfungsbericht katastrophale Risikosituationen in nicht vertretbarem Rahmen aufgezeigt wurden und im Prüfungsbericht Anlage 1b, Lagebericht zum Jahresabschluss, gestanden hat, das Einzelwertberichtigungen nicht mehr vollständig abgedeckt wurden. Das BaFin hat mit größter Sicherheit den Bilanzbetrug ebenfalls gesehen und nichts unternommen. Wenn man sieht, was in der heutigen Bankenwelt trotz Bankenaufsicht los ist, so sollte man die Gelder für das BaFin besser in soziale Zwecke geben, vielleicht in die Tafel nach Marktredwitz, Wunsiedel oder Selb.

   

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