Gästebuch zu VR-Bank Marktredwitz eG

  Zum Wunsiedeler Kreis

[ zurück zur Übersicht ] [ Kontakt ] [ neuer Eintrag ]

Nr. 3575

XXXXXXXX

13. Juli 2008, 11:23 Uhr

Betreff: Strafantrag gegen Johannes Herzog wegen Fehlinformation und Vorteilserzielung nach § 150 GenG

Anonym, .... den 13. Juli 2008

Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Brauerstraße 30, 76135 Karlsruhe, Telefax: 07 21 / 81 91 590;
Generalstaatsanwaltschaft München, Nymphenburger Str. 16, 80335 München, Telefax: 089 / 5597 – 5065;
Generalstaatsanwaltschaft Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg, Fax: 0951 / 833 - 1440
Staatsanwaltschaft Hof, Berliner Platz 1, 95015 Hof, Fax: 09281 / 600 - 339

und
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Postfach 1308, 53003 Bonn, Fax: 0228 / 4108 - 1550



Strafantrag gegen

Herrn Johannes Herzog, Vorstand der VR-Bank Marktredwitz eG,
95615 Marktredwitz, zuvor als gesetzlicher Prüfer des Genossenschaftsverbandes Bayern e.V. (GVB), München, bei der genannten Kreditgenossenschaft,

wegen

Verdacht des Vorstoßes gegen die Informationspflicht nach § 34 GenG, Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
(= Link), gegen
§ 62 GenG, Verantwortlichkeit der Prüfungsorgane
(= Link) und § 29 KWG, Besondere Pflichten des Prüfers (= Link) sowie
§ 147 GenG, Falsche Angaben oder unrichtige Darstellung
(= Link), § 150 GenG, Verletzung der Berichtspflicht (= Link) zur Erlangung eines persönlichen Vorteils,
Verdacht der aktiven Beihilfe zu des schweren Betrugs nach § 263 StGB,
(= Link) und der schweren Untreue nach § 266 StGB (= Link) bei der VR-Bank Marktredwitz eG, 95615 Marktredwitz in Verbindung mit Verstoß unter schwerem Verdacht des aktiven Bilanzbetruges nach § 263, StGB bei der Bank und anderer Rechtsvorschriften und schwerem Verdacht der Strafvereitelung nach § 258 StGB, (= Link)


Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß Betreff stelle ich folgenden Strafantrag gegen die genannte Person und begründe dies wie folgt:

Die Gesetzeskommentierungen zu § 147 Genossenschaftsgesetz und § 150 Genossenschaftsgesetz bezeichnen neben einer falschen Fertigung von Protokollen und Unterlagen als gravierenden Verstoß gegen die genannten Vorschriften, wenn durch falsche mündliche Berichterstattung und auch in öffentlichen Medien über Tatsachen und Vorgänge bei einer Genossenschaft falsch oder wahrheitsverkehrend berichtet wird. Ich stelle den Verdacht an, dass Herr Johannes Herzog unter Unterstützung seiner ehemaligen Kollegen beim Genossenschaftsverband Bayern e.V. (GVB) sowohl im Außendienst der Prüfungsabteilung als auch im Innendienst über verschiedene mündliche Vorträge bei Vertreterversammlung, vorgeschalteten Regionalversammlungen für die Vertreter, über Vertreterversammlungsprotokolle, sowie in der Regel über die örtliche Presse, die Frankenpost , Tatsachen und Vorgänge gravierend falsch und wahrheitsverkehrend vorgetragen, in dieser Form protokollieren ließ und so verbreitet hat.

So berichtete die Frankenpost vom 30.11.2007 (= Link), (hier dazu das Zeitungsbild der Bank (= Link)) über staatsanwaltschaftliche Ermittlungen bei der VR-Bank Marktredwitz. In diesem Zeitungsbericht wurde Herr Herzog mit der Aussage erwähnt: ‚die Justiz hat die Bank wegen Vorgängen vor dem Jahr 2004 im Visier.’ Diese Aussage und alle gegenüber den Mitglieder, Vertreter, der Bank und auch der Öffentlichkeit weiter in diesem Tenor fortgesetzten Aussagen des Vorstandsvorsitzenden sollten bewusst von der Mitverantwortung des Herrn Herzog nach § 62 GenG und § 29 KWG und vieler anderer tangierter Rechtsvorschriften ablenken. Auch die Tonträgerauzeichnung nach Tagesordnungspunkt 1 der Vertreterversammlung vom 18. Juni 2008 (= Link) dürfte wahrscheinlich ähnliche Aussagen enthalten. Genauso wären alle Tonträgeraufzeichnung der Vertreterversammlung seit dem Jahr 2004 in ähnlicher Form zu überprüfen, ob hier nicht unprotokollierte Fehlaussagen in ähnlicher Form enthalten sind.

Herr Herzog hat sich seit seinem Antritt als Prüfer bei der VR-Bank Marktredwitz eG wahrscheinlich im Jahr 2002, und damit mit der Abschlussprüfung des Jahresabschluss 2001 aus seiner Verpflichtung nach § 62 GenG und § 29 KWG als leitender Prüfer ein umfassendes Bild von der von ihm zu prüfenden Genossenschaft machen müssen. Die ersten Erkenntnisse musste er aus den vorangegangenen Prüfungsberichten, als auch den vorangegangenen Jahresabschlüssen erzielen. Es ist anzunehmen, dass er alle Hinweise in den Lageberichten 2001 bis 2003 (= Link) als Prüfer selbst zu verantworten hat oder wesentlich daran mitgewirkt hat, mindestens aber absolut bewusst davon Kenntnis hatte.

Somit kannte er aus dem Jahresabschlusshinweis des Jahres 2001 heraus, dass ‚die Risikolage der Bank weiterhin in einen vertretbaren Rahmen zurückgeführt werden müsste’, die gravierend schlechte Situation der Bank nachhaltig, wenn er nicht gar diesen Vermerk im Lagebericht schon selbst als Prüfer mit einbrachte, oder als mitbeteiligter Prüfer davon wissen musste. Alle Lageberichte der Folgejahre weisen jedoch zusätzlich in den Hinweisen in den Lageberichten darauf hin, dass die problembehafteten Engagements nicht ab-, sonder weiter zugenommen hatten, teilweise mit dem Attribut „stark zugenommen“. Somit dürfte im Sinne der Prüferverantwortung Prüfungen gesetzeswidrig gewesen sein, die auch noch das Ergebnis erbrachten, dass man festgestellte Einzelwertberichtigungen nicht in die Bilanz aufnahm, wie die Lageberichtsvermerke beweisen. Dies dürften massive Verstöße der Prüfer gegen § 150 GenG gewesen sein, woraus sich der schwere Verdacht zum ersten Mal darstellen dürfte, dass sich Herr Herzog daraus mit Hilfe seiner Verbandkollegen eigene Vorteile erarbeiten wollte.

In heutiger Zeit gegenüber den Vertretern und der Öffentlichkeit zu behaupten, man hätte von diesen vielleicht ungesetzlichen Kreditengagements nichts gewusst, dürfte in sämtlichen Prüfungsberichten des Herrn Herzog und seiner Kollegen widerlegt sein, oder in andern Unterlagen der Bank und der Revisionsunterlagen seither direkt. Die Aussage in der Vertreterversammlung vom 30.06.2005 (= Link) auf Seite 11 des Protokolles, ‚Die Engagementbetreuung wurde im Übrigen ausschließlich durch Herrn Heger getätigt (Amerkg, dem Vorstandsvorsitzenden zu dieser Zeit). Er hat auch die Genehmigung der Überziehungen zu verantworten. Die Überziehungslisten selbst wurden zu der damaligen Praxis in der Bank gesammelt und einmal im Monat (ca. 300 Seiten) von den beiden anderen Vorstandsmitgliedern gegengezeichnet.’ muss ein Bild bei der Bank zeichnen, dass Kontrollvorschriften nach §§ 32 und 33 KWG und § 25a KWG, Besondere organisatorische Pflichten von Instituten (= Link), nicht im Geringsten eingehalten wurden. Die Verletzung der Prüferpflicht liegt darin, dass über extrem lange Perioden von Seiten der gesetzlichen Prüfe nicht eingegriffen wurde, obwohl die Überziehung eines Kreditengagementes das erst Kriterium einer Überprüfung sein müsste. Hier wurden so viele Überziehungen ermöglicht, dass diese gefährliche Feld der Schadensmehrung für eine Kreditgenossenschaft in ungeahntem Ausmaß aufgetan wurde. Dies liegt in der Verantwortung der Prüfer vor Ort und damit des Herrn Herzog und vorrangig auch seines Kollegen Raimund Grothoff.

Die Aussage dies nicht kontrollieren zu können, wie es den Anschein erwecken sollte, war alleine schon ein Verstoß gegen das Verbot der falschen und unrichtigen Angaben und der Verletzung der Berichtspflicht. Eine ganz gravierende, bewusst vorgetragene falsche Angabe und Verletzung der Berichtspflicht dürfte jedoch der Hinweis des Prüfungsteamleiters Raimund Grothoff auf der Protokollseite 13 unten gewesen sein ‚Der Kredit war immer unterhalb der Großkreditgrenze, so dass der Aufsichtsrat die Möglichkeit der Einsichtnahem gar nicht hatte’. § 38 GenG, Aufgaben des Aufsichtsrates (= Link), Abs. (1), wonach der Aufsichtsrat den Vorstand bei dessen Geschäftsführung zu überwachen und dies und uneingeschränkter Form und dazu nach Satz 2 ‚jederzeit Auskünfte verlangen kann und alle Bücher und Schriften einsehen kann’.

Ebenso ist schwer zu vermuten, dass am 30.06.2005 gegenüber den Vertretern mit 1,12 Mio. € eine viel zu niedrige Schadenssumme nach dem Textprotokoll Seite 10, oben genannt wurde als auch in der diesem Vortrag zugrunde liegenden Anlage 4 zum Protokoll (Protokollbuchseite 00808), Folienvortrag zur Vertreterversammlung 2005 (= Link), im tatsächlichen Beschluss (Protokollbuchseite 00809) durch die Vertreter aber durch die Einfügung von 5 verschiedenen Kundenstämmen mit ungenannt vielen dahinter verborgenen Einzelkonten und dem Beschlusstext ‚Im Zusammenhang mit Vergaben von Krediten’, wo es in der Beratung ausschließlich um die Überziehungen alleine ging und einem einzigen Nebenfaktor wurde wahrscheinlich darauf beabsichtigt abgezielt, für die Regressbefreiung für einen viel höheren Schaden zu sorgen. Das der Beschlussvorschlag nicht komplett in der Tagesordnung aufgenommen wurde, unter Tagesordnungspunkt 1 die Verlesung der Tagesordnung laut Versammlungsprotokoll nicht vorgenommen wurde, dass im Textprotokoll der Beschluss nicht in seiner vollständigen Fassung sondern nur in einer Anlage erwähnt ist, könnte ebenfalls auf die manipulierende Absicht gegenüber der Versammlung hinweisen.

Diese Absicht dürfte auch damit begründet sein, dass zu vermuten ist, dass die Planung des Ablaufes der Vertreterversammlung von Seiten des Herrn Herzog und der anderen Prüfer vorgenommen worden sein dürfte, da die Prüfer bereits ein Jahr zuvor auch einen gesetzeswidrigen Dienstaufhebungsvertrag mit dem betroffenen Vorstandvorsitzenden zu verantworten haben dürften, über den wiederum an keiner Stelle berichtet wurde, obwohl damit auf Ersatzansprüche, wahrscheinlich in hoher zweistelliger Millionensumme im Widerspruch zu § 34 GenG, Abs. (4), verzichtet wurde. Weder die Bankverantwortlichen noch die Prüfer haben den Mitgliedern und Vertretern dazu berichtet, was wiederum ein schlimmster Verstoß gegen § 147 und § 150 GenG gewesen sein dürfte.

Ebenso ein massiver Verstoß dürfte bereits die Unterlassung von Berichten zu den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegenüber den Mitgliedern und Vertretern gewesen sein, dass man auf einer vorgeschalteten Außerordentliche Vertreterversammlung vom 23. April 2008 (= Link) nicht zu diesen einschneidenden Vorgängen berichtet hat.

Vor diesem Hintergrund erscheint eine heutige Werbekampagne des Herrn Herzog über eine sogenannte Bürgerstiftung der VR-Bank Marktredwitz nach dem Bericht in der Frankenpost vom 09.02.2008 (= Link) geradezu wiederum als irreführend, wenn Hilfe als oberstes Ziel angeben will, man selbst aber wahrscheinlich an Millionen von Verlusten auch bei Kunden und Mitgliedern wesentlich mitverantwortlich war.

Alle falschen Angaben und alle Berichtspflichtverletzungen dürften das Ziel verfolgt haben, dass Herr Johannes Herzog, wahrscheinlich sogar zum Widerspruch des Interessenkonfliktes nach der Wirtschaftsprüferordnung als Vorstand der Bank eingesetzt werden sollte und heute seine Position erhalten werden soll.

Ich beantrage die unverzüglich Aufnahme von Ermittlungen.

Mit freundlichen Grüßen

   

Copyright © 2008 - 2011 Wunsiedeler Kreis