Gästebuch zu VR-Bank Marktredwitz eG

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Nr. 3670

Anonym

7. August 2008, 06:19 Uhr

Betreff: Strafantrag gegen Johannes Herzog und Raimund Grothoff wegen Vorteilserzielung nach § 150 GenG

Anonym, .... den 7. August 2008

Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Brauerstraße 30, 76135 Karlsruhe, Telefax: 07 21 / 81 91 590;
Generalstaatsanwaltschaft München, Nymphenburger Str. 16, 80335 München, Telefax: 089 / 5597 – 5065;
Generalstaatsanwaltschaft Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg, Fax: 0951 / 833 - 1440
Staatsanwaltschaft Hof, Berliner Platz 1, 95015 Hof, Fax: 09281 / 600 - 339

und
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Postfach 1308, 53003 Bonn, Fax: 0228 / 4108 - 1550



Strafantrag gegen

Herrn Johannes Herzog, Vorstand der VR-Bank Marktredwitz eG,
95615 Marktredwitz, zuvor als gesetzlicher Prüfer des Genossenschaftsverbandes Bayern e.V. (GVB), München, bei der genannten Kreditgenossenschaft;
sowie Herrn Raimund Grothoff, ebenfalls gesetzlicher Prüfer des Genossenschaftsverbandes Bayern e.V. (GVB), München, bei der genannten Kreditgenossenschaft,

wegen

Verdacht des schweren Betrugs nach § 263 StGB,
(= Link) und der schweren Untreue nach § 266 StGB bei der VR-Bank Marktredwitz eG, 95615 Marktredwitz in Verbindung mit Verstoß gegen § 62 GenG, Verantwortlichkeit der Prüfungsorgane (= Link) und § 29 KWG, Besondere Pflichten des Prüfers (= Link) sowie § 150 GenG, Verletzung der Berichtspflicht (= Link) zur Erlangung eines persönlichen Vorteils unter schwerem Verdacht des aktiven Bilanzbetruges nach § 263, StGB bei der Bank und anderer Rechtsvorschriften und schwerem Verdacht der Strafvereitelung nach § 258 StGB, (= Link),


Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß Betreff stelle ich folgenden Strafantrag gegen die genannten Personen und begründe dies wie folgt:

Ich stelle den schweren Verdacht anheim, dass der ehemaligen gesetzliche Prüfer Herr Johannes Herzog und sein Kollege Raimund Grothoff in hohem Maße zu Betrug und Untreue bei der VR-Bank Marktredwitz beigetragen hat und dabei die Prüfer ihre Berichtspflichten nach § 150 GenG nicht wahr genommen haben mit der Absicht, dass Herrn Herzog aus dieser Situation heraus die Möglichkeit erlangte die äußerst lukrative Position des Vorstandsvorsitzenden bei der von ihm geprüften Bank zu besetzen.

Im Verlauf des Jahres 2004 müssen sich die Umstände bei der von den beiden Verbandsrevisoren leitend geprüften Kreditgenossenschaft dramatisch entwickelt haben. Laut § 27 der Satzung der Genossenschaft hat die Vertreterversammlung innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erfolgen. Diese Frist, die in allen Jahren sonst regelmäßig eingehalten wurde, wurde in diesem Jahr nicht eingehalten, was ebenfalls auf schlimmste Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt hin deutet. In diesem Jahr wurde der damalige Vorstandsvorsitzende zur Aufgabe seiner Dienststellung gedrängt, was aber mit dem Datum 4. August erst nach Ablauf der satzungsgemäßen First zur Abhaltung der Vertreterversammlung durchgeführt wurde, was auf eine gewissen Vorbereitung der mit dem Aufhebungsvertrag wahrscheinlich verschleierten Abberufungsmaßnahme hin deutet. Bei der dann am 14. Oktober 2004 abgehaltenen Vertreterversammlung (= Link) wurde über schlimmste Verfehlungen im Kerngeschäft Kreditbereich und im Bereich der nach § 25a KWG, Besondere organisatorische Pflichten von Instituten (= Link) vorgeschriebenen Organisationspflichten durch die Vorstände bis hin zu nicht benannten Verstößen gegen § 34 GenG berichtet.

§ 47 GenG, Niederschrift der Vertreterversammlung (= Link) verpflichtet nun Vorstand und Aufsichtsrat den Verlauf der Vertreterversammlung zu protokollieren. Es dürfte daher unstrittig sein, dass nicht protokollierte Vorgänge, oder unzureichend und ungenau protokollierte Vorgänge auch als nicht berichtet gelten müssen oder in der Form der unzureichender und ungenauen Formulierung der Protokollierung. Eine unkorrekte Protokollierung dürfte in den Bereich der §§ 147 und 150 GenG fallen. In diesem Protokoll wird geschrieben, dass über die Risikosituation der Bank berichtet worden sein soll. Ein geeigneter textlicher Ablauf oder eine geeignete Anlage wurde im Protokoll jedoch nicht gefertigt, wodurch der Schluss zu ziehen ist, dass über die Risikosituation der Genossenschaft als Bank nicht berichtet wurde. Ebenso ist dies für die nachfolgende Vertreterversammlung vom 30.06.2005 (= Link) der Fall, wo ebenfalls keine nachvollziehbaren Zahlen zur Risikolage der Genossenschaftsbank protokolliert wurden.

Erst mit einer Folie zur Risikolage auf der Vertreterversammlung vom 29.06.2006 (= Link) wurde über die Risikosituation aus den Jahren 2003 und 2004 berichtet. Am 14. Oktober 2004 hatten die Vorstände sicherlich die Pflicht nicht nur über ein bereits fast zehn Monate zurückliegendes Geschäftsjahr zu berichten, sondern auch über die prekäre Lage der Bank in genau zu benennenden Erkenntnissen und nicht davon irreführend zu sprechen innerhalb von 2 ½ Monaten noch Besserungen erzielen zu können, was sich hinterher auch als unhaltbar herausstellte. Die gesetzlichen Prüfer hatten ebenfalls auf der Versammlung die Pflicht die dahin gehende Berichtspflicht des Vorstandes zu überwachen und hätten die laufende Versammlung über derartige Verstöße sofort unterrichten müssen.

Mit dem Dienstaufhebungsvertrag mit dem genannten Vorstand Manfred Heger vom 4. August 2004 wurde jedoch mit größter Sicherheit gegen § 34 GenG, Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder (= Link) in Abs. (4), Satz 2, dadurch, dass der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen, verstoßen. Es ist zu vermuten, dass unter Auftrag der Prüfer Herzog und Grothoff in Reihen des Genossenschaftsverbandes Bayern eine Dienstaufhebungsvertrag entworfen wurde, der den Sachverhalt des Betruges gegen die Genossenschaft erfüllten dürfte. Bis zum heutigen Tag wird über diesen Dienstaufhebungsvertrag weder von Vorstandschaft, noch vom Aufsichtsrat als auch der gesetzlichen Prüfung an die Mitglieder berichtet. Berichtet hat nur bei der Versammlung am 30.06.2005 der betroffenen Vorstand in arroganter Art und Weise, das ihm entgegen den gesetzlichen Vorschriften die Ersatzansprüche, die anscheinend sogar bekannt und erfasst waren, erlassen wurden, und dass entgegen allen Vorschriften einer ordentlichen Abhaltung von gesetzlichen Prüfungen auch auf weiter nicht festgestellte Ansprüche verzichtet werden sollte, was auf eine Einstellung der Prüfungshandlungen gegen den Vorstand durch die Prüfer vor Ort hinweist.

Von dieser sicherlich im nachhinein unbeabsichtigt bekannt gewordenen Tatsache des befreienden Dienstaufhebungsvertrages mit Vorstand Manfred Heger wurde auf der folgenden Vertreterversammlung vom 14.10.2004 nicht berichtet. Es wurde somit nicht berichtet, dass man als Aufsichtsrat und gesetzliche Prüfung auf Ersatzansprüche gegenüber dem ausgeschiedenen Vorstand aus später ebenfalls bekannt gewordenen Kreditverlusten, die sich nach dem Protokoll vom 29.06.2006 wahrscheinlich nur teilweise in den Einzelwertberichtigungen von 27,4 Mio. € wiederfinden dürften, gesetzeswidrig in vollem Umfang verzichtet hatte. Dieser Verstoß gegen § 147 und § 150 GenG dürfte in voller Absicht begangen worden sein, was den Vertrag und auch die Höhe der möglichen Ersatzansprüche betrifft.

Ich stelle den Verdacht an, dass anlässlich der Regressbehandlung gegen das Vorstandmitglied Manfred Heger auf der Vertreterversammlung vom 30.06.2005 im Eigeninteresse der Versammlungsleitung und der gesetzlichen Prüfer beabsichtigt irreführend berichtet und unkorrekt protokolliert wurde. Aus dem Protokoll ist auch heraus zu lesen, dass sogar bei Vertretern unterschiedliche Wissensstände geherrscht haben dürften, die davon herrühren könnten, dass die Informationen auf Gespräche außerhalb offizieller Vorgänge gegeben wurden. So wurde von Seiten der Verantwortlichen auf Seite 10 des Protokolles berichtet, dass es sich um einen Schaden von 1,12 Mio. € handeln sollte. Auf Seite 11 unten fragt ein Vertreter nach dem Schaden von 2,6 Mio. €, was ohne Widerspruch vom Podium akzeptiert wurde. Die irreführende Berichterstattung zum Beschluss und die vom Vortrag in der Versammlung abweichende Protokollierung dürfte sich in der Anlage 4 des Protokolles, dem Folienvortrag des Dr. Nickl zur Versammlung (= Link), belegen. Zum einen sollte anscheinend tatsächlich vermieden werden über den Gesamtschaden aus dem Kreditverhältnis zu berichten, da die Seite 6 der Anlage zeigt, dass immer nur die Überziehungen eines OHG-Kontos als Schaden aufgelistet wurden, was sich dann in Seite 9 entsprechend dem Textprotokoll in einer Summe von 1,12 Mio. € ergibt. Im Beschlussvorschlag auf Seite 10 der Anlage selbst erscheinen aber plötzlich 5 Kundenstammnummer mit wahrscheinlich unzähligen Einzelkonten und auch der Satz ‚mit Vergabe von Krediten’, wodurch wahrscheinlich beabsichtigt war eine Befreiung für alle Kreditverluste aus dem Kreditverhältnis protokollarisch darzustellen. Somit wurde in dem Beschluss mit größter Sicherheit eine Regressbefreiung für den Vorstand in einer viel höheren Summe eingebaut, als man in der Versammlung mit den 1,12 Mio. € selbst vorgetragen hatte. Auf die Frage des Vertreters nach der Summe war man ja nicht eingegangen. Die gesamte Abhaltung der Versammlung vom 30.06.2005 war nach meiner Ansicht ein einziger Verstoße gegen die Berichtspflichten nach §§ 147 und 150 GenG und selbst Verstöße gegen § 41 GenG und § 62 GenG um über eigene Kontrollpflichtverletzungen nicht berichten zu müssen.

Verschärft dürfte diese verdachtsmäßige Betrugshandlung am Genossenschaftsvermögen von Seiten der gesetzlichen Prüfer auch noch dadurch worden sein, dass mit den Abschlüssen 2002 und 2003 bei der Bank, die jeweils im Folgejahr erstellt und geprüft werden, offensichtlich Verstöße gegen § 252 HGB, Allgemeine Bewertungsgrundsätze (= Link) einher gingen, da in den entsprechenden Lageberichten zu den Jahresabschlüssen (= Link) vermerkt wurde, dass auf umfassende Bildung festgestellter Einzelwertberichtigungen zu verschiedenen Kreditengagements ebenfalls wahrscheinlich gesetzwidrig verzichtet wurde und damit Verstöße gegen § 10 KWG, Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten (= Link) und § 13 KWG, Großkredite von Nichthandelsbuchinstituten (= Link) einher gegangen sein mussten. Die Bilanzbestätigungsvermerke der Jahre 2002 und 2003 und der Darstellung der Vermögenslage (= Link) dürften somit ebenfalls gesetzwidrig gewesen sein und könnten den Sachverhalt des Bilanzbetruges durch den Genossenschaftsverband Bayern und seiner vor Ort tätigen Prüfer erfüllen.

Bereits mit der Vertreterversammlung 2005 wurde auch über die Presse bekannt gegeben, dass der Prüfer Johannes Herzog gesamtverantwortlich über Prokura in die Geschäftsleitung der von ihm zuvor geprüften Bank berufen wird. Eine Bewerbung während der Prüfungstätigkeit, oder nahtloser Übertritt von der Prüfung bei der Bank in die Geschäftsleitung dürfte jedoch ein Verstoß gegen den Ausschluss von Interessenskonflikten nach der Wirtschaftsprüferordnung gewesen sein. Es unterstreicht jedoch die Absicht der Vorteilserzielung durch den Prüfer aus wahrscheinlich gesetzwidrigen Handlungen nachdrücklich, die bei der Genossenschaft zu erheblich hohen Schäden aus seiner zu vermutenden pflichtwidrigen Arbeit und aus der Nichtverfolgung der Ersatzansprüche gegenüber dem hier namentlich benannten Vorstand aber auch den zu dieser Zeit tätigen anderen Vorständen her rühren.

Ich bitte um unverzüglich Aufnahme von Ermittlungen.

Mit freundlichen Grüßen

   

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