Gästebuch zu VR-Bank Marktredwitz eG

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Nr. 3671

Anonym

7. August 2008, 06:40 Uhr

Betreff: Strafantrag gegen Herrn Johannes Herzog wegen Aufhebungsvertrag Manfred Heger

....... ……………, den 7. Februar 2008

Generalstaatsanwaltschaft Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg,
Generalstaatsanwaltschaft München, Nymphenburger Str. 16, 80335 München
und
Staatsanwaltschaft Hof, Berliner Platz 1, 95015 Hof


Strafantrag wegen

- Verdacht des schweren Betruges nach § 263 StGB (= Link) und Begünstigung von Untreue nach § 266 StGB bei der VR-Bank Marktredwitz eG, 95615 Marktredwitz

gegen Herrn Johannes Herzog als Vorstand bei der VR-Bank Marktredwitz eG, 95615 Marktredwitz eG, sowie vormals als zuständiger Prüfer des Genossenschaftsverbandes Bayern e.V., München


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich stelle Strafantrag gegen Herrn Johannes Herzog als Vorstand bei der VR-Bank Marktredwitz eG, 95615 Marktredwitz eG, sowie vormals als zuständiger Prüfer des Genossenschaftsverbandes Bayern e.V., München wegen

- Verdacht des schweren Betruges nach § 263 StGB [b](= Link)
und Begünstigung von Untreue nach § 266 StGB bei der VR-Bank Marktredwitz eG, 95615 Marktredwitz [/b]


Zur Beweisführung ziehe ich heran:

A) Internetseite: http://www.wunsiedeler-kreis.de/Gaestebuch/gaestebuch.php, Verlinkung zur Seite Gästebuch zu VR-Bank Marktredwitz eG;

B) Protokolle der Vertreterversammlung der VR-Bank Marktredwitz aus den Jahren 2004, 2005 und 2006, wenn der Staatsanwaltschaft nicht schon vorliegend einzusehen bei der VR-Bank Marktredwitz, 2005 auszugsweise hier klicken ... (= Link)

C) Aufsichtratsprotokoll zur Dienstaufhebung des Vorstandes Manfred Heger (= Link) bei der Bank

D)- Prüfungsberichte und Unterlagen der gesetzlichen Prüfung zur VR-Bank Marktredwitz eG, speziell Einzelprüfungsprotokoll zu dem Fall der Vermögensaufgabe;

Aus den Bilanzen der VR-Bank Marktredwitz und der Vorgängerinstitute und verschiedener Vertreterversammlungsprotokolle geht hervor, dass die Bank in der letzten Dekade Abschreibungsverluste von wahrscheinlich mindestens 50 Mio. € erwirtschaftete. Die Bankvorstände haben trotz langjähriger Tätigkeit nicht für eine geordnete Organisation der Bank gesorgt, was ein Verstoß gegen § 25a Kreditwesengesetz (= Link) bedeutet und im Jahr 2004 von der gesetzlichen Prüfung vielleicht auch in dieser Form festgehalten wurde.

Auf der Vertreterversammlung vom 29.06.2006 wurde im Nachgang den Vertretern mitgeteilt, dass zum 31. Dezember 2004 für die Bank im Kreditbereich ein latentes Risikopotential von 49 Mio. € und tatsächlich bilanzierte Einzelwertberichtigungen von 27,4 Mio. € bestanden hatten.

Im Aufsichtsratsprotokoll der VR-Bank Marktredwitz vom 4.08.2004, Beweisquelle B) wird ausgeführt, dass der Aufsichtsrat als Entscheidungsgremium einem Dienstaufhebungsvertrag mit dem Vorstandsvorsitzenden zustimmt. Somit war der Vertrag bereits vor Zustimmung geschlossen. Dies lässt nur den Schluss auf eine eigenmächtige Handlung des Aufsichtsratsvorsitzenden Horst Pausch zu, der einen Vertrag ohne inhaltliche Kenntnismachung des Gesamtgremiums geschlossen hatte und eventuell einzelner weiterer informierter Aufsichtsräte. Ebenso ist im Protokoll nie über eine Rechtsberatung für den Aufsichtsrat die Rede. Nach meiner Ansicht ist jedoch der Verzicht auf Rechtsberatung an sich eine Sorgfaltspflichtverletzung des Aufsichtsrates. Der Ablauf ist geneigt dahinter eine Nötigung der Gremien durch die Prüfer des Genossenschaftsverbandes, hier handelnd durch Herrn Johannes Herzog und Kollegen Raimund Grothoff zu vermuten.

Durch den Verzicht auf Rechtsberatung bleibt nur der Schluss, dass die Rechtsberatung durch die gesetzlichen Prüfer des Genossenschaftsverbandes Bayern vorgenommen wurde. Wie in Kreisen der Bank diskutiert wurde, wurde von Seiten des Prüfers Johannes Herzog vorgeschlagen wegen eines angeblichen Imageverlustes für das Bankinstitut auf Rechtsverfolgung gegen die damaligen Vorstände zu verzichten. Es besteht meinerseits der dringende Verdacht, dass Herr Johannes Herzog für die Beratung des Aufsichtsratsvorsitzenden verantwortlich ist und über den Genossenschaftsverband Bayern einen Dienstaufhebungsvertrag vorbereiten ließ, der den Vorstand von allen Ansprüchen gegen ihn von Seiten der Genossenschaft befreien sollte. Die Tatsache dieses Vertrages wurde den Vertretern verschwiegen, obwohl nur diese laut Satzung berechtigt waren, über Ansprüche gegen Vorstände zu entscheiden. Die Kommentierung des § 34 Genossenschaftsgesetzes schreibt verschiedentlich sogar, dass auf berechtigte Ansprüche generell nicht verzichtet werden darf.

Die Bekanntgabe dieses geschlossenen Dienstaufhebungsvertrages erfolgte dann unvorsichtigerweise durch den betroffenen Vorstand selbst erst zirka ein Jahr später, als gegen ihn wegen marginalen Ansprüchen aus dem Gesamtverlust eine Regress bei der Vertreterversammlung vom 30.06.2005 der Bank vorgetragen wurde, der an sich auch den Charakter zeigte, dass der Regress vom Aufsichtsrat nicht in der Form befürwortet wurde, dass es Aussicht auf Zustimmung der Vertreter haben konnte.

Der tätige Prüfer Johannes Herzog steht daher im schweren Verdacht Betrug gegenüber der VR-Bank Marktredwitz begangen zu haben, da er dem Vorstand Manfred Heger den Vermögensvorteil verschaffte, nicht für die Vermögensschäden der VR-Bank Marktredwitz und seiner Kunden haften zu müssen. Herr Johannes Herzog hat damit eventuell betrug gegen die VR-Bank Marktredwitz begangen, in dem er dem scheidenden Vorstand Manfred Heger verhalf, nicht für an die 50 Mio. € haften zu müssen, wenn in Anspruchssumme vielleicht nicht sogar noch mehr.

Herr Johannes Herzog hat sich seinen persönlichen Vorteil daraus verschafft, in dem er die Vertrauensstellung des gesetzlichen Prüfers nutzte um sich sehr zeitnah mit der gegen § 34 GenGesetz verstoßenden Aufhebungsvereinbarung mit Herrn Heger selbst für die gut dotierte Stellung zu bewerben und entgegen den Vorschriften der Wirtschaftsprüferordnung wegen Interessenkonflikten zwischen Prüfung und Geschäftsführung die Führungsposition nahtlos übernahm. Der Interessenkonflikt des Herrn Herzog könnten in vielen Fällen Schäden verstärkt, wenn nicht gar zusätzlich hervorgerufen haben. Es ist z.B. nicht verständlich, dass Herr Herzog als Prüfer beim Vorstand Manfred Heger Verstöße nach § 18 KWG nicht aufsichtsrechtlich gewürdigt hatte, wie es auf der unter Beweisquelle A) genannten Internetseite hinlänglich diskutiert wird, wie auch weitere unverständliche Vorgänge in dieser Richtung, die ich beantrage mit zu überprüfen.

Da öffentlich bekannt ist, dass gegen die Bank Ermittlung laufen, beantrage ich den Fall bei diesen Ermittlungen unverzüglich mit auf zu nehmen, oder gesondert damit zu beginnen.

Hierzu beantrage ich bei den Ermittlungen immer die Rolle und Mitwirkung aller tätigen Prüfer des Genossenschaftsverbandes Bayern e.V., München, mit zu würdigen.

Mit freundlichen Grüßen

   

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