Gästebuch zu VR-Bank Marktredwitz eG

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Nr. 3930

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18. November 2008, 22:55 Uhr

Betreff: Offener Brief an Herrn Werner Schelter vom 12. März 2008

E R I N N E R U N G

Sehr geehrter Herr Schelter, meinen Sie nicht auch, dass es in der jetzigen Situation an der Zeit wäre, Farbe zu bekennen und den seit März 2008 offenen Brief zu beantworten?


Zur Information:
Folgender offenen Brief wurde am 12. März 2008 an den Aufsichtsratsvorsitzenden Werner Schelter übermittelt. Der Bitte um Beantwortung wurde bis heute nicht entsprochen.

Manfred Bleil , Ludwigstraße 97, 95632 Wunsiedel, den 12. März 2008
Tel./Fax: 09232 / 70261


Offener Brief an:

Herrn Werner Schelter, Vorsitzender des Aufsichtsrats der VR-Bank Marktredwitz eG


Fragen zu Organkredite nach § 15 KWG Abs.1, Ziffer 8 und Kreditnehmereinheit nach § 19 KWG zur von Ihnen als Prokurist vertretenen Firmengruppe

Nach §15 KWG Abs.1, Ziffer 8 sind Kredite an Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft Organkredite, wenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen Person, ein Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft, ein Prokurist oder ein zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter dieses Unternehmens dem Aufsichtsorgan des Instituts (Bank) angehört.

Wir stellen Ihnen als auf Aufsichtsratsvorsitzender der Bank folgende Fragen:
Sind die Kredite an die .....-Firmengruppe, bei der sie als Prokurist tätig sind, bei der VR-Bank Marktredwitz als Organkredite ausgewiesen? Bei den Jahresabschlüssen der Bank sind nur relativ geringe Beträge (300 - 500 T€) ausgewiesen. Die VR-Bank München-Land eG wies hier im letzten Jahr vergleichweise 8,6 Mio. € aus. Die Kredite an diese Firmengruppe wären eindeutig Organkredite (siehe oben) im Sinne des KWG. Hat die Bank damit einen falschen Ausweis in der Bilanz gewählt? Ist das Testat des Genossenschaftsverbandes Bayern damit vielleicht auch falsch? Würde ein richtiger Ansatz aller Kreditlinien in Verbindung mit § 19 KWG, Kreditnehmereinheit alle gegebenen Möglichkeit der VR-Bank Marktredwitz sprengen?

Vertreten Sie, Herr Schelter, als Aufsichtsratvorsitzender die Interessen der Firma als Großkunde im Kreditbereich tatsächlich die Interessen der Bank oder mehr die Ihrer Firma? Also im Zweifelsfall doch die Ihres Arbeitgebers? Haben Sie bei Kreditentscheidungen zu dieser Firmengruppe mit abgestimmt und auf den Protokollen auch dem entsprechend unterzeichnet? Mussten Sie bei der Beratung und Abstimmung die Sitzung verlassen?

Hat die Bank die Kredite nach den Vorschriften des § 19 Kreditwesengesetzes auch als Kreditnehmereinheit zusammengeführt und in der EDV so verschlüsselt, dass die edv-gestützen Meldungen zu Großkredit, § 13 KWG, Millionenkredit, § 14 KWG und Organkredit, § 15 KWG vorschriftgemäß erfolgen und auch die entsprechenden Beschlussregelungen und Kreditbegrenzungsregelungen von der Bank eingehalten werden? War dies auch für die jüngere Vergangenheit laufend der Fall?

Auf wie viele Einzelkredite ist und war das Kreditengagement aufgeteilt unter Einbeziehung der jüngeren Vergangenheit?

Ist die Höchstkreditregelung nach § 13 KWG Abs. 3 bei dem Kreditverhältnis, an einen Kreditnehmer dürfen Kredite über 25 % des hEK, ca. 7,5 Mio. €, nicht ohne Zustimmung der Bundesanstalt gewährt werden, eingehalten worden? Gab und gibt es genehmigte Ausnahmeregelungen mit gesonderter Eigenkapitalunterlegung nach dem KWG, bei Gewährung ohne Zustimmung ist der Kredit mit hEK zu unterlegen?

Was wäre bei ordnungsgemäßer Zusammenrechnung herausgekommen? Wäre dies nur mit Zustimmung BaFin möglich gewesen?

Wäre die Regelung des § 13 KWG, alle Großkredite zusammen dürfen das achtfache des hEK nicht übersteigen, bei korrekter Kreditzusammenführung für Ihre Firmengruppe überschritten worden? Was wäre wenn diese Firmengruppe und die Ihnen sicher besten bekannte größte oder ähnlich große Firmengruppe ordnungsgemäß nach § 19 KWG zusammengeführt würden? Ist das der Fall? Wäre die Höchstkreditregelung nach KWG und GenGesetz überschritten?

Relevant ist auch § 14 KWG, Millionenkredit, da bei der Zusammenfassung nach 19 KWG ganz andere Beträge gemeldet werden müssen. Wichtig ist hier auch Abs. 4, gelten nach § 19 KWG mehrerer Schuldner als ein Kreditnehmer, so ist in den Anzeigen (zu den Millionenkrediten) auch die Verschuldung der einzelnen Schuldner anzugeben. Ist in den Meldungen nach den Melderichtlinien auch immer angegeben worden, ob Sie, Herr Schelter, als Privatperson Verbindlichkeiten gegenüber der Bank haben oder hatten?

Nach § 19 KWG ist eine Kreditnehmereinheit, oder Risikoeinheit die insofern eine Einheit bilden, als eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die andere oder die anderen ausüben kann, oder die ohne Vorliegen eines Beherrschungsverhältnisses (z.B. Gewinnabführungsvertrag) als Einheit anzusehen, da die zwischen ihnen bestehenden Abhängigkeiten es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass wenn einer dieser Kreditnehmer in finanzielle Schwierigkeiten gerät, dies auch bei den anderen zu Zahlungsschwierigkeiten führt. Als ein Kreditnehmer gelten (maßgebend für die §§ 10, 13 bis 18) zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften.

Wenn eine der Tochterunternehmen oder mehrere ausfallen, wackelt dann das ganze Gebilde der von Ihnen vertretenen Firmengruppe?
- Wenn diese Abhängigkeiten da sind oder da waren, welche Beträge kommen zusammen und würde dies die Grenzen von §§ 13 , 14, 15 und 18 KWG übersteigen.
- Müsste bei korrekter Zusammenrechnung diese Firmengruppe die Kredite auf die in § 13 beschriebenen Grenzen zurückführen. Was passiert dann?

Zur Insolvenz der Profi-Märkte bitten wir um Beantwortung folgender Fragen: Hat es gegenseitige Verflechtung nach § 19 KWG gegeben? War dies bei der Kreditvergabe durch die VR-Bank so verschlüsselt und immer korrekt auch so angewandt? Bestand für diese Firmengruppe mit der von Ihnen vertretenen ...-Gruppe eine Risikoeinheit wie oben beschrieben? Wie waren die Gesellschaftsverhältnisse bei den einzelnen Märkten? Waren dies gesonderte rechtliche Einheiten und getrennte Kreditnehmer bei der Bank? War ihre eigene Firmengruppe auch damit verbunden nach den Vorschriften des § 19 KWG?

Wurden für diesen Fall die Kredite der Märkte in die Kreditnehmereinheit Ihrer Firmengruppe zusammengerechnet, oder hätte dies korrekt so erfolgen müssen?

Wichtige Fragen zur Bankführung:

Wie ist Ihre persönliche Interessenslage als Prokurist der ...-Gruppe? Sind die Hinweise zu den Groß- und Höchstkreditgrenzen berechtigt oder unberechtigt? Kennen Sie im Organkreditbereich die Vorschrift, dass das BaFin Einzelkreditgrenzen festlegen kann? Ist dies für die Firmengruppe angewiesen?

Sehen Sie das Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden nicht in einem eklatanten Interessenkonflikt zu einem eventuell größten Kreditnehmer der Bank? Ist das grundsätzlich zu vertreten, oder werden hier die Interessen der Mitglieder hinten angestellt?

Könnten Sie es verantworten einen Vorstand bei der VR-Bank Marktredwitz zu beschäftigen, gegen den eventuell wegen dringendem Verdacht der Beihilfe zur Untreue, oder Beihilfe zur Steuerhinterziehung, oder eigener Untreue, oder Testatfälschung bei der Bank, oder Vorteilsannahme ermittelt wird? Sehen Sie es nicht auch so, dass nach § 40 Genossenschaftsgesetz, Abberufung eines Vorstandes, damit der Gesetzesparagraph betroffen ist, nämlich § 34 zur Sorgfaltspflicht, dass damit das Vertrauensverhältnis vollkommen zerbrochen ist, egal wie Sie persönlich zueinander stehen? Können Sie Persönliches und Ihr Amt bei der VR-Bank dabei wirklich noch trennen? Müssten Sie als unabhängiger Aufsichtsrat nicht im Sinne der Mitglieder unverzüglich den Mann voll und ganz abgerufen und nicht nur beurlauben? Sind Sie nicht verpflichtet unverzüglich nach Ihrer eigenen Kenntniserlangung den kompletten Aufsichtsrat zu informieren, sowie eine außerordentliche Vertreterversammlung zur Information dazu einzuberufen?

Könnten Sie in so einem Fall eine Abfindung oder eine übergangsweise Urlaubsgewährung mit eventueller Beibehaltung von sonstigen Vergünstigungen vertreten?

Haben Sie den Forderungsverzicht im Fall Waldeslust durch Beratung und Zustimmung als Notvorstand mitgetragen? Fühlen Sie sich von den Vorständen nicht wissentlich in eine sehr schwierige Situation manövriert? Werden Sie diese Angelegenheit offen den Vertretern vortragen oder ist es nötig über strafrechtliche Ermittlungen den Hintergrund aufzudecken?

Wie sehen Sie den Auftritt aller drei Vorstände im Kreditfall Neugebauer vor Gericht? Kann einem ehemaligen Vorstand ein Ruhegehalt weiter gewährt werden, wenn er über eine Aktennotiz den unglaublichen Überziehungen zustimmt – so die Aussage von Manfred Heger, nachdem man sie dem vorgelegt hat, das sind die Unterschriften aller drei Vorstände – und der andere ohne das Blatt sagt, ich war hier nicht zuständig, ich gehörte nicht zum Gesamtvorstand, wenn hier (vor Gericht) das gesagt wurde, das waren nur die Marktvorstände alleine?

Wo sehen Sie eigentlich die Informationspflicht an die Mitglieder, wie hoch setzen Sie dieses einzige Gut der Mitglieder an? Treten Sie es mit Füßen, wenn Sie weiterhin auf die Information über eine außerordentliche Vertreterversammlung verzichten und zwar eine offene? Verletzen Sie damit ihre eigenen Aufsichtsratspflichten? Vor welchem Hintergrund und mit welcher Begründung handeln Sie so?

Die Beantwortung unserer Fragen erbitten wir unter bekannter Anschrift bis spätestens Freitag, den 14. März 2008.

Mit freundlichen Grüße Ihr Manfred Bleil
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