Gästebuch zu VR-Bank Marktredwitz eG

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Nr. 432

Vorstand im Amt

8. April 2006, 12:22 Uhr

Betreff: Zur Funktion des Aufsichtsratsvorsitzenden

zu Beitrag 650

Das GenG enthält über die Aufgaben des Aufsichtsratsvorsitzenden keine allgemeine und umfassende Vorschrift. Im GenG sind Aufgaben des Aufsichtsratsvorsitzenden nur in den §§ 57 und 58 besonders erwähnt. Der Aufsichtsratsvorsitzende hat im übrigen all das zu tun, was dem Vorsitzenden eines Kollegiums üblicherweise obliegt. Er hat die Aufsichtsratssitzungen vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten. Der Aufsichtsrats Vorsitzende hat für die Anfertigung eines Sitzungsprotokolls zu sorgen. Er ist weiterhin Sprecher des Aufsichtsrates, indem er die Beschlüsse des Aufsichtsrates an die zuständigen Adressen weiterleitet.

Der Aufsichtsratsvorsitzende ist nicht Stellvertreter des Aufsichtsrates, sondern bedarf jeweils einer Ermächtigung, soweit sich nicht aus den Beschlüssen des Aufsichtsrates oder aus anderen Gründen eine Vertretungsberechtigung ergibt.

Wenn dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates auch Vertretungsvollmacht erteilt werden kann, so ist die Delegation von Entscheidungsbefugnissen des Aufsichtsrates auf ihn grundsätzlich ausgeschlossen.

Der Aufsichtsratsvorsitzende hat kein Recht, für den Aufsichtsrat zu entscheiden; sein Handeln bedarf grundsätzlich einer Ermächtigung durch den Aufsichtsrat. Es muss auf einem Beschluss des Aufsichtsrates beruhen oder eines beschlussfähigen Ausschusses. Der Vorsitzende führt dann lediglich die Beschlüsse aus. Die Satzung kann dem Aufsichtsratsvorsitzenden z. B. nicht das Recht einräumen, über Vorstandsverträge zu entscheiden. Auch eine Delegation der Entscheidung auf einzelne Personen durch den Aufsichtsrat ist nicht möglich.

Der Aufsichtsratsvorsitzende hat die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates von dem Beginn der Prüfung unverzüglich zu unterrichten und sie auf ihr Verlangen oder auf Verlangen des Prüfers zu der Prüfung zuzuziehen.

Er ist der Ansprechpartner des Prüfers, wenn dieser zu der Auffassung kommt, dass aufgrund seiner Feststellungen sofortige Maßnahmen des Aufsichtsrates erforderlich erscheinen. Der Prüfer hat dann den Aufsichtsratsvorsitzenden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

Der Aufsichtsratsvorsitzende hat im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens jeweils den Gesamtaufsichtsrat zu unterrichten und ggfs. dessen Beschlüsse herbeizuführen. Erfährt z. B. der Vorsitzende vom Prüfungsverband, dass erhebliche Kreditrisiken bestehen, so hat er davon den Aufsichtsrat zu unterrichten. Dies gilt z. B. bei akuten Risiken, die die stillen Reserven verbrauchen würden. Unterrichtung eines Kreditausschusses genügt grundsätzlich nicht, da nur der Gesamtaufsichtsrat erforderliche Maßnahmen gegenüber dem Vorstand beschließen kann.

Der Aufsichtsrat kann den Aufsichtsratsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter jederzeit abberufen.

Übrigens:

Die Mitglieder des Aufsichtsrates bestimmen ihren Aufsichtsratsvorsitzenden.

Die Aufsichtsratsmitglieder selbst werden von der Generalsversammlung gewählt. Vorschläge zur Wahl kann jedes Mitglied abgeben, ausgenommen davon ist ausdrücklich der Vorstand der Genossenschaft.

PS:
Sollte der Aufsichtsratsvorsitz bereits in einem Fusionsvertrag unter namentlicher Nennung einer Person festgeschrieben worden sein, empfehle ich die Wahl anzufechten.
Denn dies wäre eine Einflußnahme Dritter, denen das Recht zur Bestimmung eines Aufsichtsratsmitglieds und vor allem die Bestimmung des Vorsitzenden nicht zusteht.

Dieser Hinweis gilt besonders zur Wahl meines umstrittenen Kollegen Roßmann, dem früheren Vorstandskollegen, der zum 31.3.2006 als Vorstand der VR-Bank München Land eG ausschied und nahtlos zum Aufsichtsratsvorsitzenden der VR-Bank München-Land eG mutierte.

   

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