Betreff: Organe einer Genossenschaft und Organkredite nach § 15 KreditwesengesetzDie Organe einer Genossenschaft stehen in § 13 der Satzung, es sind dies A. Der Vorstand, B. Der Aufsichtsrat und C. Die Vertreterversammlung.
§ 15 Kreditwesengesetz, Organkredite (= Link) sagt wieder welche Kredite an Vertreter der Organe als Organkredit zu behandeln sind und zwar aus dem Sicherheitsaspekt für eine Bank. So ist ein Kredit an einen Aufsichtsrat ein Organkredit aber nicht der an einen Vertreter. Auch die Ehepartner sind ja keine Organe nach der Satzung aber es sind Organkredite. Peter Träger steckt also als Organkredit in Abs. (1), Nr. 3. Firmen als KG, GmbH usw. wären es nach der Nr. 7. Da steckt auch der Aufsichtsratsvorsitzende Werner Schelter mit seiner Firma drin, da ist er Prokurist. Wer ein Unternehmen leitend vertreten darf, der ist Organkredit nach dem KWG, auch wenn die Firma sicher kein Organ der Genossenschaft ist. Und wenn Kredite an Privatpersonen mit Firmenkrediten zusammen kommen, dann zählt dies wiederum im KWG als eine Kredit, eine sogenannte Kreditnehmereinheit. Aber es im Detail schon noch ein bisschen komplizierter als nur auf diese paar Sätze beschränkt.