Das Ganze hier im Klardeutsch:
Seit Jahren versucht der Genossenschaftsverband in Bayern seine Ziele durchzusetzen, Ziele die verbunden sind mit Intrigen und Machtspielen. Einzelschicksale von Menschen, ob diese nun Mitglieder, Kunden, Mitarbeiter oder Vorstände der Genossenschaftsbanken waren, haben diesen Verband noch nie interessiert.
Dieser Verband betrachtet sich noch immer als eine Art Staat im Staate. Die Verhältnisse innerhalb dieser Organisation erinnern stark an Verhältnisse in der früheren DDR.
Bespitzelungen der Vorstände durch Prüfer waren (und sind vielleicht auch heute noch) an der Tagesordnung. Auskunft darüber geben unzählige schriftliche Unterlagen, die dem Verband treu ergebene Prüfungsmitarbeiter im Auftrag des Vorstands des GVB anfertigten. Die bespitzelten Vorstände wussten selbstverständlich nicht davon, deshalb ist es an der Zeit derartig zu veröffentlichen.
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Kenner der Szene wissen natürlich auch, warum der Genossenschaftsverband Bayern, aber auch die anderen genossenschaftlichen Prüfungsverbände in Deutschland so vehement gegen eine Änderung des Genossenschaftsgesetzes sind.
Ist doch völlig klar: Seit Jahren hat man mit durchschlagenden Erfolg in Bayern über 1.600 eigenständige Raiffeisenbanken vernichtet. Aus den verbliebenen 350 Volks- und Raiffeisenbanken werden in absehbarer Zukunft nur noch 160 übrigbleiben, der Trend ist abzusehen. In 10 Jahren wird es nur noch pro Regierungsbezirk eine oder maximal zwei Genossenschaftsbanken geben. (wenn überhaupt)
Und diese übriggebliebenen Genossenschaftsbanken haben alle – ausnahmslos – nur noch Vertreterversammlungen. Das heißt man kann mit Ihnen nach Belieben jonglieren, weil eine Handvoll Vertreter immer leichter über den Tisch zu ziehen sind wie zigtausend von Mitgliedern.
Laut dem zur Zeit gültigen Genossenschaftsgesetz kann eine Versammlung aller Genossenschaftsmitglieder zwar die Einführung einer Vertreterversammlung beschließen, aber die Abschaffung dieser eingeführten Vertreterversammlung ist derzeit nicht möglich, da ein entsprechender Passus im Genossenschaftsgesetz fehlt.
Es ist also derzeit nicht möglich eine Vertreterversammlung aufzulösen und an deren Stelle wieder eine Versammlung aller Genossenschaftsmitglieder einzuführen.
Dies ist eine Lücke im Genossenschaftsgesetz die dem Genossenschaftsverband Bayern und den anderen Verbänden seit langem bekannt ist. Und die natürlich auch weidlich ausgenutzt wurde.
Wenn nun jedoch der Gesetzgeber eine Änderung des Genossenschaftsgesetzes anstrebt, mit dem Ziel dass 500 Mitglieder eine Versammlung aller Mitglieder einberufen können mit dem Ziel die Vertreterversammlung wieder abzuschaffen und an deren Stelle wieder eine Versammlung aller Genossenschaftsmitglieder einzuführen, dann ist dies nichts weiter als die Ergänzung eines bisher im Gesetz fehlenden Passus.
Der Genossenschaftsverband Bayern sieht hier jedoch offenbar seine Felle davonschwimmen. Nur so ist die massive Intervention aller Verbände beim Bundesrat zu verstehen.
Die Eigentumsrechte eines Grundgesetzes ebenso wie die Gesetze des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Vereinsrecht und die untergeordneten Gesetze zum Gesellschaftsrecht geben jedoch nicht her, dass eine Minderheit (und sei es auch ein noch so großer und machtbesessener monopolistischer Verband dessen Verbindungen bis in die höchsten politischen Ebenen auf Landesebene zu reichen scheinen) , dass diese Minderheit über das Eigentum anderer entscheiden darf.
Dies wäre in etwa damit zu vergleichen wenn die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, welche die Deutsche Bank AG prüft, dem Gesetzgeber vorschreiben würde, das Aktiengesetz dergestalt umzuschreiben, damit künftig nur noch kleine, mit handverlesenen Aktionärsvertretern stattfindende Hauptversammlung der Deutschen Bank AG möglich wäre.
Wie sehr ein Genossenschaftsverband Bayern jedoch Einfluss auf sogar nur den Mitgliedern einer Genossenschaft zustehenden Rechte nimmt sei nachfolgend erneut aufgezeigt.
WIR machen den Weg frei ist ein Slogan, der seit Jahren bekannt ist.
Wie sich insbesondere das Wort „WIR“ darstellt sei nachfolgend bekanntgegeben.
Da hatte sich doch tatsächlich eine Genossenschaft erdreist, eine vom Genossenschaftsverband gewollte Fusion abzulehnen.
Das muss man sich mal vorstellen (aus den Augen eines großmachtsüchtigen damaligen Verbandspräsidenten und dessen Referatleiters gesehen): da wagen es doch tatsächlich ein paar kleine unbedeutende Mitglieder, von einen Weg der vom Genossenschaftsverband vorgezeichnet wird abzuweichen und eine Fusion abzulehnen. Das grenzte ja schon an Königsmord.
Gesetzestreu wie jede Genossenschaft ist, hat natürlich diese Raiffeisenbank die Entscheidung der Eigentümer der Genossenschaft dem damaligen Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (heute: BAFIN) gemeldet.
Immer unter Einhaltung des in einer monopolistischen Gesellschaft üblichen Meldeweges, nämlich über den Genossenschaftsverband Bayern. (damals Bayerischer Raiffeisenverband).
In seiner (immer nur) beratenden Tätigkeit hätte dieser Verband nun darauf verweisen können, dass die Eigentümer der Genossenschaft eine Fusion abgelehnt haben und aufgrund der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes und seines im Genossenschaftsgesetz vorgegebenen Auftrag er diese Entscheidung akzeptiert.
Aber weit gefehlt
Nachdem der Genossenschaftsverband den Brief der Raiffeisenbank mit der Bitte um Weiterleitung an die Bankenaufsicht erhalten hatte, fügte er diesem Brief seine Stellungnahme hinzu. ( die Verantwortlichen der Bank erfuhren davon keine Zeile)
Der letzte Satz dieser Stellungnahme lautet:
„wir streben daher die Verschmelzung mit Nachdruck weiter an“
zum Nachweis hier klicken ...
vielleicht versteht jeder nun wer wofür den Weg freimacht.
Und wieder erhebt sich die Frage, wofür gibt es eigentlich die Eigentümer einer Genossenschaft wenn andere über deren Eigentum nach Belieben bestimmen können.
Der Genossenschaftsverband wird hiermit aufgerufen, öffentlich auf diesen Seiten (und wir versprechen eine Veröffentlichung auf der ersten Seite) darzulegen,
Welchen Rechtsgrund nimmt dieser Verband (und zwar nur und ausschließlich vom Gesetz gedeckt unter Nennung der entsprechenden Textstellen) für sich in Anspruch nimmt, gegen den Willen und die Entscheidung von Eigentümern einer Genossenschaft eine Fusion trotzdem mit Nachdruck weiter anzustreben.
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