Gästebuch zu VR-Bank Marktredwitz eG

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Nr. 3494

Anonym

24. Juni 2008, 13:19 Uhr

Betreff: Strafantrag wegen Forderungserlass von 432.000 €

Anonym ……………, den 24. Juni 2008

Generalstaatsanwaltschaft München, Nymphenburger Str. 16, 80335 München,
Telefax: 089 / 5597 - 5065
Generalstaatsanwaltschaft Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg
Fax: 0951 / 833 - 1440

und
Staatsanwaltschaft Hof, Berliner Platz 1, 95015 Hof, Fax: 09281 / 600 - 339


Strafantrag wegen

- Verdacht der schweren Untreue nach § 266 StGB und Begünstigung bei der VR-Bank Marktredwitz eG, 95615 Marktredwitz in Verbindung mit § 34, § 41 und § 62 Genossenschaftsgesetz wegen unberechtigter Vermögensaufgabe durch Forderungserlass bei kompletter Absicherung


gegen die Vorstände der VR-Bank Marktredwitz eG, 95615 Marktredwitz eG, Herrn Johannes Herzog, Herrn Reinhold Wolf, Herrn Uwe Heidel und Herrn Werner Schelter sowie zuständige Prüfer des Genossenschaftsverbandes Bayern e.V., München


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich stelle Strafantrag gegen oben genannte Vorstände der VR-Bank Marktredwitz eG, sowie zuständige Prüfer des Genossenschaftsverbandes Bayern e.V. wegen

- Verdacht der schweren Untreue nach § 266 StGB und Begünstigung bei der VR-Bank Marktredwitz eG, 95615 Marktredwitz in Verbindung mit § 34 und § 41 Genossenschaftsgesetz wegen unberechtigter Vermögensaufgabe durch Forderungserlass bei kompletter Absicherung



Zur Beweisführung ziehe ich heran:

Internetseite: http://www.wunsiedeler-kreis.de/Gaestebuch/gaestebuch.php, sowie spezieller Internetlink http://www.wunsiedeler-kreis.de/anzeigen.php?pic1=Vergle090307.jpg&pic2=Vergle090307_1.jpg&pic3=Vergle090307_2.jpg , ersatzweise Anlage der betroffenen notariellen Vergleichsvereinbarung

Die Vorstände der VR-Bank Marktredwitz eG haben gemäß genannter Beweisquelle am 09.03.2007 mit notarieller Vereinbarung gegenüber einem Kreditkunden gesicherte Forderungen in Höhe von 432.000 € plus ausständiger Zinsen und eventuellen Verzugszinsen, sowie zu Lasten der Bank bis zu diesem Zeitpunkt entstanden Zwangsvollstreckungskosten, erlassen.

Die Vorstände der Bank hatten weder satzungsgemäß noch nach den gesetzlichen Richtlinien des Genossenschaftsgesetzes, speziell hier § 34, unter Bezug auf die Kommentierung, hierzu Kompetenz. Sie haben damit mit großer Wahrscheinlichkeit gegen § 266 StGB, Untreue, verstoßen. Dem Vorstand wird von Gesetz und Satzung der Genossenschaft kein Recht eingeräumt gesichertes Vermögen der Genossenschaft aufzugeben, wodurch ein schwerer Untreueverdacht zum Nachteil der Genossenschaft besteht.

Die Forderung bestand mit 1.092.000 €. Am 16. Februar 2007 wurde das grundpfandrechtlich besicherte Grundstücke der Kunden notariell mit 1.000.000 € verkauft. Die Käuferin berichtete öffentlich über den Kauf. Es ist zu vermuten, dass die Bankvorstände am Entwurf der notariellen Kaufverträge beim selben Notar beteiligt war, da hierzu ebenfalls die Freigabe von Grundpfandrechten erfolgte. Die Auflistung weiteren Grundvermögens und weiterer wahrscheinlich werthaltiger Sicherheiten in der Vereinbarung über den teilweisen Erlass dürfte nachweisen, dass für die Gesamtforderung zum Zeitpunkt der Vereinbarung nie die Gefahr einer Untersicherung bestanden hat. Ich verweise auch auf die Hinweise hierzu in dem Eintrag Nr. 3098 im Gästebuch der genannten Internetseite.

Der genannte Vorstand Werner Schelter dürfte in sicher durchgeführten Beratungen während seiner Periode als Notvorstand mit eingebunden gewesen sein. Auch als Aufsichtsrats und dessen Vorsitzender ist er später nicht gegen die unerlaubte Vermögensaufgabe eingeschritten. Über die Bankunterlagen wäre zu prüfen, ob die Zustimmung des Aufsichtsrates als Gremium mit einem Beschluss vor oder nach der ersten erfolgten Zustimmung entweder über die Kaufverträge oder über die Verzichtsvereinbarung mit dem Kunden erfolgte und es einen Akt der Nötigung durch die Vorstände darstellen würde, wenn dies hinterher erfolgt wäre.

Weder Vorstände noch Aufsichtsrat der Bank haben den Forderungsnachlass der Vertreterversammlungen vom 25. Juni 2007, vom 23. April 2008 und vom 19. Juni 2008 bekannt gegeben. Es ist nach der gesetzlichen Regelung zweifelhaft, ob eine Genossenschaft in dieser Form überhaupt Vermögen aufgeben darf, da auch Rechte Dritter tangiert sein könnten. Gegenüber den Vorständen dürften Regressansprüche erwachsen sein, die nach der Kommentierung des GenGesetzes zu § 34 weder vom Aufsichtsrat der Bank und wahrscheinlich auch nicht von einer Vertreterversammlung nachgelassen werden dürfen.

Da dieser Forderungsnachlass noch vor der Erstellung des Abschlusses 2006 der Bank erfolgte, dürfte im Hinblick auf diese Bilanz auch der Verdacht der Bilanzfälschung gegeben sein. Damit wären auf das Jahr 2006 Ausschüttungen ohne entsprechenden Gewinn erfolgt, wofür die Vorstände ebenfalls haftbar gemacht werden müssten.

Da öffentlich bekannt ist, dass gegen die Bank Ermittlung laufen, beantrage ich den Fall bei diesen Ermittlungen unverzüglich mit auf zu nehmen, oder gesondert damit zu beginnen.

Hierzu beantrage ich Ermittlungen gegen die tätigen Prüfer des Genossenschaftsverbandes Bayern e.V., München, sowie zuständiger Vorgesetzter, die im Rahmen ihrer Prüfungstätigkeit bei der Bank die Angelegenheit weder revisionstechnisch einwandfrei, noch im Sinne von strafrechtlicher Verfolgung aufgegriffen haben. Ohne Zustimmung der Prüfer wäre die Bilanz 2006 in der Form wahrscheinlich nicht möglich gewesen. Die Prüfer hätten wahrscheinlich ihrerseits die Pflicht gehabt, den Vortrag der Angelegenheit bei der Vertreterversammlung zu überwachen.

Mit freundlichen Grüßen

   

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