Bedenken Sie immer, werter Leser, bei allen Ausführungen die sie hier lesen steht immer im Vordergrund, dass jede einzelne Genossenschaft in ihren Entscheidungen frei ist und eigentlich von niemanden zu etwas gezwungen bzw. gedrängt werden kann.
Diese unternehmerische Freiheit wird sogar vom Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland garantiert.
Dass im Genossenschaftswesen in Bayern vieles im Argen liegt, haben Sie bereits im vorherigen Artikel mitbekommen. Wie sehr sich die Prüfer des Genossenschaftsverbandes Bayern in Angelegenheiten einmischen zeigen die nachfolgenden Einzelberichte, die uns ebenfalls zugespielt wurden.
Jeder weiß, dass früher von den Raiffeisenbanken traditionell das landwirtschaftliche Warengeschäft neben dem Bankgeschäft angeboten wurde.
Was lag da für eine Raiffeisenbank näher, als zuzuschlagen wenn sich die Gelegenheit bot, einen Konkurrenten aufzukaufen und den warenwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb damit zu erweitern, auszubauen und zu stärken.
Dachte sich natürlich auch eine Raiffeisenbank und wollte dies auch durchziehen. Dies gefiel jedoch dem Prüfer des Genossenschaftsverbandes Bayern überhaupt nicht, da dort auch eine andere Raiffeisenbank ansässig war (die Betonung liegt auf war!) die ihr Warengeschäft bereits an die BayWa übertragen hatte. Dem Prüfer des Genossenschaftsverbandes Bayern nahm natürlich Rücksicht auf die BayWa, die natürlich keine zusätzliche Konkurrenz wollte, wobei die BayWa den Prüfer in seiner Meinung „bestärkte“. (???)
Der Hintergrund, der den Prüfer veranlasste dieses Geschäft mies zu machen, lag jedoch nicht daran, dass er ein Faible für die BayWa hatte.
Weit gefehlt, denn von Saatgut, Düngemittel und Futtermittel verstand der Prüfer sowieso nichts. Er nahm das Ganze nur zum Anlass, um den ihm von seinem Arbeitgeber, dem Genossenschaftsverband Bayern vorgegebenen Auftrag durchzudrücken.
Schließlich waren die beiden Raiffeisenbanken bereits von seinem Arbeitgeber dazu ausersehen worden, als Futter für eine andere, größere Raiffeisenbank zu dienen. Und dies wäre durch den Kauf des landwirtschaftlichen Einzelhandels natürlich schwierig geworden.
Wer es nicht glaubt soll einfach den folgenden Einzelbericht, insbesondere die Seite 2 lesen, denn dort spricht der Verbandsprüfer Klartext, der hier, weil dort die Namen geschwärzt wurden zu Verdeutlichung übersetzt wiedergegeben wird:
Eine Verbindung (Raiffeisenbank die den Händler aufkaufen will) mit der Firma (Händler) würde auch nicht in unser (des Genossenschaftsverbandes) Strukturkonzept passen.
Die Raiffeisenbank XY ist zur Fusion mit Raiffeisenbank A und die Raiffeisenbank YZ mit der Raiffeisenbank B vorgesehen.
Eine Übernahme des (Landhändlers) durch die Raiffeisenbank XY würde die Gefahr einer Fusion der Raiffeisenbank XY und der Raiffeisenbank YZ beinhalten. Eine solche Fusion wäre jedoch keine gute Lösung.
Erstaunlich, oder?
Was gibt einem Genossenschaftsverband Bayern und dessen Helfer, dem Prüfer, das Recht, gegen das Grundgesetz zu verstoßen und die unternehmerische Freiheit einer einzelnen Genossenschaft so zu beschneiden.
Wer gibt diesem Verband und dessen Helfershelfer das Recht über die Köpfe der einzelnen Mitglieder darüber zu entscheiden wohin bzw. mit wem diese Genossenschaft zu fusionieren hat?
Wer gibt diesem Verband und dessen Erfüllungsgehilfen das Recht unternehmerische Entscheidungen für die einzelne Genossenschaft zu fällen, obwohl jede einzelne Genossenschaft selbständig ist und keinerlei Weisungspflichten unterliegt?
Und wer gibt diesem Verband und dessen Prüfer das Recht, einerseits durch die Prüfung des Kreditgeschäfts eine verstärkte Bildung von Einzelwertberichtigungen zu fordern die den Gewinn der Bank aufzehrt um dann gleichzeitig die Lösung dafür bereit zu haben: nämlich eine Fusion mit einer vom Verband schon lange vorher am grünen Tisch bestimmten anderen Raiffeisen- oder Volksbank.
Sollte der Genossenschaftsverband Bayern der Ansicht sein, die hier veröffentlichten Meinungen und Einzelberichte würden nicht der Wahrheit entsprechen und wir könnten diese nicht mit Beweisen untermauern möge er bitte eine gerichtliche Klärung herbeiführen.
Einer dieser Beweise ist der nachfolgende Einzelbericht eines Prüfern an seinen Dienstherrn.
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