Arbeit des Genossenschaftsverbandes Bayern     Teil 3

 

Beweis für Neutralität und Unabhängigkeit

Es tut wirklich Not aufzuklären, was hinter vorgehaltener Hand gesprochen wird. Was hier als unberechtigte Spekulationen angegriffen wird, ist meist bis in die Nuance wahr.

Wie neutral sich der Verband gegenüber den Banken verhält und wie unabhängig die Bank ist, soll der Fall der Fusion zwischen der Raiffeisenbank Feldkirchen bei München und der Volksbank-Raiffeisenbank Oberhaching-Wolfratshausen beleuchten.

Dabei entstand die VR-Bank München Land eG, die viertgrößte Genossenschaftsbank in Bayern.

Hierzu liegen uns Schriftstücke vor auf die wir uns beziehen und stellenweise zitieren.

Die Raiffeisenbank Feldkirchen benötigte für die Bilanz 2003 die Unterstützung des genossenschaftlichen Sicherungsfonds des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken- und Raiffeisenbanken (BVR).
Dieser Sicherungsfonds, der die Banken im Rahmen der Mitgliedschaft bei den Verbänden mit einbindet, hat eine eigene Satzung. Der BVR behauptet, dass er über diese Satzung den Bestand der einzelnen Raiffeisen- und Volksbank garantiert, also nicht nur der Kundeneinlagen.
Die Genossenschafts-Banken beziehen sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darauf und haben auch meist Urkunden über die Mitgliedschaft beim Sicherungsfonds in ihren Schalterhallen.

In der Satzung des Sicherungsfonds wird diese Unterstützung jedoch nicht zwingend definiert, sondern als Kann-Bestimmung angegeben. Damit erhalten die Verbände direkten Einfluss auf die Entscheidungen bei den Banken. Dass der Sicherungsfonds aber keine unabhängige Institution innerhalb des BVR ist, zeigt wiederum der Schriftverkehr, der vom BVR direkt vorgenommen wurde.

Zum Fall:
In einem Schreiben vom 01.03.2004 bestätigt der BVR der Bank folgendes:
“... mit Schreiben vom 13.02.2004 beantragen Sie die Ausgliederung von Zeichnerfinanzierungen und Endfinanzierungen und der anschließenden Verkauf an die BAG Bankaktiengesellschaft Hamm. Die Unterstützung durch die BAG Hamm kann im Fall der Fusion mit der Raiffeisenbank Oberhaching-Wolfratshausen erfolgen. Unter dieser Voraussetzung stimmen wir Ihrem Antrag zu.“
Dieser Satz ist eindeutig eine verschlüsselte Fusionsanweisung.
Soviel also zu Unabhängigkeit und Einflussnahme.

 

Diese Sanierungsunterstützung wurde von der Raiffeisenbank Feldkirchen am
05.03.2004 dem Bundesaufsichtsamt mitgeteilt und diesem Schreiben der Fusionsvertrag gleich mit angefügt. Mit dieser Fusion wurde risikobehaftetes Kreditvolumen in einer hohen zweistelligen Millionensumme an die BAG Hamm, die Abwicklungsgesellschaft des Sicherungsfonds übertragen, ohne die Kunden darüber zu informieren.
Die Folgen für die Kreditnehmer könne nur allergrösste Probleme sein. Was daraus entsteht füllt eigene Bände.

Was passiert mit einem Eigentümer oder einem Geschäftsführer eines insolventen Betriebes in unserer Wirtschaft sonst?
Der Vorstandsvorsitzende stand hier kurz vor der Ablösung, sein damaliger Stellvertreter ist sein Zögling. Der Neuankömmling war darauf aus, die Bank noch größer zu machen.
Die drei Vorstände der nachweislich insolventen Bank sind heute Vorstände der nun viertgrößten Genossenschaftsbank in Bayern, sitzen teilweise in höchsten Gremien des Genossenschaftsverbandes Bayern und bestimmen damit über das Schicksal des Genossenschaftswesen im Land mit.
Was war damals einfacher als den Verbänden die Fusion anzubieten und die selbst gezüchteten faulen Eier über den Sicherungsfonds an alle Genossenschaftsmitglieder in Deutschland abzuschieben.
Ob die Eier alle faul waren, dazu liegen dem Wunsiedeler Kreis massenweise haarsträubende Unterlagen vor. Zirka 80 Mitarbeiter, sehr oft in führenden Positionen, mussten die Bank verlassen oder gingen freiwillig.

Wie viele Geschädigte aus dem abgeschobenen Kreditvolumen und aus dem Mitarbeiterkreis wurden für die Strukturüberlegungen der Verbände geopfert?

Und warum wurden dabei die Schuldigen, nämlich die Vorstände nicht in die Wüste geschickt und zur Verantwortung gezogen?

Selbstverständlich zählt auch der Vorstand der zweiten Bank ebenfalls zu den wenigen Gewinnern.
Bekam er doch ein zu Lasten der Allgemeinheit bereinigtes Geschäftsvolumen hinzu, von dem er sonst nur träumen konnte.

Wo ist hier die Fähigkeit der gesetzlichen Prüfung die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsleitung bei der Bank objektiv zu beurteilen. Eine unabhängige Prüfung hätte sicher trotz Fusion die Geschäftsleiterqualifikation aberkennen müssen.

Fall 4

hier klicken für Schriftstücke ansehen

hier klicken für Schriftstücke ansehen

hier klicken für Schriftstücke ansehen